Liefer-, Zahlungs- und Softwarenutzungsbedingungen

Liefer-, Zahlungs- und Softwarenutzungsbedingungen
FESTO Gesellschaft m.b.H. (FN 38435 y), Linzer Straße 227, 1140 Wien

1. Allgemeines

Sämtliche Lieferungen und Leistungen von Festo – dazu gehört auch die Überlassung von Software – erfolgen ausschließlich zu den folgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen. Davon abweichenden Bedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Solche Bedingungen verpflichten Festo nur, wenn Festo sie schriftlich anerkannt hat.

2. Angebot und Lieferung

Vertragsgrundlage und maßgebend für den Umfang der Lieferung sind unsere schriftlichen Auftragsbestätigungen. Erteilte Bestellungen seitens des Kunden sind für diesen bindend und gelten mit der Vorlage der Auftragsbestätigung von Festo als angenommen. Bei Katalogkomponenten gilt diese als rechtzeitig erteilt, wenn sie gleichzeitig mit der Rechnungsstellung und Lieferung erfolgt. Bei Angeboten mit zeitlicher Befristung und einer bestimmten Annahmefrist ist das Angebot maßgebend, wenn keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen führen nur zu einer Vertragsänderung, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Konstruktionsänderungen sowie sonstige Änderungen technischer Daten und Leistungsmerkmale, soweit sie dem technischen Fortschritt dienen und zu einem zumindest gleichwertigen Ergebnis führen, behalten wir uns vor. Die der Angebotsanforderung oder der Bestellung beigefügten Unterlagen wie Zeichnungen, Spezifikationen, Stoffe, Muster, Werkzeuge, Modelle und dergleichen. sind verbindliche Grundlage für die Erstellung und Ausarbeitung des Festo Angebotes. Nachträgliche Änderungen hat der Kunde schriftlich bekanntzugeben. Soweit Festo seinen Angeboten gleichartige Unterlagen der in vorstehend genannter Art und Weise beifügt, sind und bleiben diese Eigentum von Festo.

2a. Vertragsschluss in den Festo Onlineshops

Die in unserem Onlineshop angebotenen Waren und Leistungen stellen noch kein Angebot zum Abschluss eines Vertrags dar, sondern lediglich eine Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung. Mit der Bestellung unterbreitet der Kunde uns ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages. Über unseren Onlineshop akzeptieren wir lediglich Bestellungen für Lieferungen nach Österreich. Bestellungen die in ein anderes Land geliefert werden sollen, sind an die jeweilige Landesvertriebsgesellschaft zu richten. Die Vertragssprache ist Deutsch. Der Kunde kann den Inhalt seiner Bestellung jederzeit über die Bestellhistorie in seinem Kundenkonto des Festo Onlineshops einsehen. Der vollständige Vertragstext wird von Festo gespeichert, ist dem Kunden aber nicht zugänglich. Der Kunde erhält nach Eingang seiner Bestellung eine Bestellbestätigung. Diese stellt noch keine Annahme seiner Bestellung dar, sondern dient lediglich der Information. Die Bestellung wird erst mit Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auftragsbestätigung oder mit Absendung der Waren verbindlich. Im Falle des Kaufs von Software über die App World kommt ein Vertrag durch Bereitstellung der App zur Nutzung durch den Kunden zustande. Soweit eine Auftragsbestätigung erteilt wird und diese
offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für Festo nicht verbindlich.

3. Preise und Zahlung

Die Preise gelten ab Festo Auslieferungswerk oder dem Festo Werkslager. Die Preise enthalten nicht die jeweils gesetzlich gültige Umsatzsteuer. Bestellungen unter € 50,- Warenwert werden zum Mindestauftragswert von € 50,- zuzüglich Umsatzsteuer verrechnet. Dies gilt nicht bei Bestellungen über den Festo Onlineshop. Die Kosten der Versendung und Verpackung trägt der Kunde. Soweit wir nach der Verpackungsordnung verpflichtet sind, die zum Transport und/oder zum Verkauf verwendeten Verpackung zurückzunehmen, trägt der Kunde die Kosten für den Rücktransport der verwendeten Verpackung und die angemessenen Kosten ihrer Verwertung oder – soweit dies möglich und von uns für zweckmäßig erachtet wird – die angemessenen Kosten, die zusätzlich für eine erneute Verwendung der Verpackung anfallen. Der Besteller verpflichtet sich und bestätigt mit Erteilung seines Auftrages uns gegenüber, nicht zurückgesandte Verpackungen der genannten Art, der nach der Verpackungsordnung vorgesehenen Verwertung zuzuführen, uns auf jederzeitiges Verlangen Auskunft über Art und Menge der so der Verwertung zugeführten Verpackungen zu erteilen sowie die Einhaltung dieser Verpflichtung – auf jederzeitiges Verlangen schriftlich – zu bestätigen. Wir sind jederzeit berechtigt, uns – nach Voranmeldung – von der Einhaltung dieser Verpflichtung vor Ort beim Besteller zu überzeugen. Sofern sich die Grundlagen der Kalkulation ändern, behalten wir Preisanpassungen vor. Der Besteller hat alsdann die Möglichkeit innerhalb einer zehntägigen Frist vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu den geänderten Bedingungen abzuschließen. Der Rechnungsbetrag wird nach Rechnungsdatum innerhalb von 30 Tagen ohne weitere Abzüge fällig. Montagekosten, Reparaturkosten und Kosten für Produktinformationen sind sofort zahlbar. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche ist nur mit schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Kunden zulässig.

4. Lieferzeit

Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung und nach Klärung aller technischen und kommerziellen Details. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche für die termingerechte Auftragsdurchführung erforderlichen Beistellungen zu veranlassen. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn bis dahin der Liefergegenstand das Festo Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt wurde. Bei gehöriger Ankündigung ist Festo berechtigt, auch vorfristig zu liefern. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt von Hindernissen, die auf höhere Gewalt wie z.B. Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung zurückzuführen sind. Dies gilt auch, wenn unvorhergesehene Hindernisse und Umstände bei Unterlieferanten eingetreten sind. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Kunden, sind wir berechtigt, nach einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen oder den Kunden mit entsprechend verlängerter Frist zu beliefern und gegebenenfalls entstandene Lagerkosten zu berechnen.

5. Exportkontrolle

5.1 Lieferungen von Produkten (Hardware und/oder Software und/oder Technologie und die dazugehörigen Dokumente, unabhängig von der Art der Zurverfügungstellung) sowie Werk- und Dienstleistungen einschließlich technischer Unterstützung aller Art durch Festo an den Kunden (zusammen "Festo-Leistung" genannt) stehen unter dem Vorbehalt, dass diese Festo-Leistung nicht nach nationalen oder internationalen Exportkontrollvorschriften, insbesondere Embargos oder sonstigen Sanktionen, verboten ist. Der Kunde verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Ausfuhr und den Versand erforderlich sind. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren lassen Fristen und Liefertermine entfallen. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt oder ist die Lieferung und Leistung nicht genehmigungsfähig, gilt der Vertrag hinsichtlich der betroffenen Teile als nicht geschlossen.

5.2 Festo ist berechtigt, jeden Vertrag über Festo-Leistungen ohne Vorankündigung zu kündigen, wenn eine solche Kündigung für Festo erforderlich ist, um nationalen oder internationalen gesetzlichen Bestimmungen nachzukommen.

5.3 Im Falle einer Kündigung gemäß Ziffer 5.2 ist der Kunde von der Geltendmachung von Schadensersatz oder anderen Rechten aufgrund der Kündigung ausgeschlossen.

5.4 Bei der Weitergabe von Festo-Leistungen an Dritte im In- und Ausland muss der Kunde die jeweils geltenden Bestimmungen des nationalen und internationalen (Re-)Exportkontrollrechts beachten. Insbesondere darf der Kunde keine Festo-Leistungen, (i) die unter den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen, direkt oder indirekt in die Russische Föderation oder für die Verwendung in der Russischen Föderation verkaufen, exportieren oder reexportieren und/oder (ii) die unter den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates fallen, direkt oder indirekt in die Republik Belarus oder für die Verwendung in der Republik Belarus verkaufen, exportieren oder reexportieren. Jeder Verstoß gegen diese Ziffer 5.4 durch den Kunden stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar, und Festo ist berechtigt, angemessene Maßnahmen einzuleiten. Darüber hinaus gelten die Ziffer 5.2 und 5.3 entsprechend. Der Kunde hat Festo unverzüglich über etwaige Probleme bei der Anwendung diese Ziffer 5.4 zu informieren, einschließlich etwaiger relevanter Aktivitäten von Dritten, die den Zweck dieser Ziffer 5.4 beeinträchtigen könnten. Der Kunde hat Festo auf Anforderung umgehend Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen nach dieser Ziffer 5.4 zur Verfügung zu stellen.

6. Gefahrübergang

Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Kunden. Dies gilt auch, wenn Festo die Anfuhr, auch bei Benutzung eigener Fahrzeuge und die Aufstellung übernommen hat. Verzögert sich der Versand durch Umstände, die vom Kunden zu vertreten sind, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Kunden über. Auf Wunsch des Kunden schließt Festo auf Kosten des Kunden für die Sendung eine Versicherung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie gegen sonstige versicherbare Risiken ab.

7. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden unser Eigentum. Die Geltendmachung unserer Eigentumsvorbehaltsrechte ist nicht als Rücktritt vom Vertrag anzusehen. Es verbleiben uns vielmehr neben dem Anspruch auf Herausgabe unseres Eigentums unsere Rechte aus dem Kaufvertrag, insbesondere auf Ersatz von Schaden und entgangenem Gewinn. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der gelieferten Ware widerruflich im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Der Kunde tritt uns schon jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehalts-ware alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab. Die abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung aller Ansprüche nach Absatz 1. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung Dritten zwecks Zahlung an uns bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Der uns abgetretene Forderungsanteil hat Vorrang gegenüber den übrigen Forderungen. Wird unsere Vorbehaltsware von dem Kunden mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Kunde auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt der vorangehende Absatz entsprechend. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt. Zu anderen als den obengenannten Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, ist der Kunde nicht befugt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentum von Festo hinzuweisen und Festo unverzüglich zu informieren. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, wird die gesamte Restschuld sofort fällig. In diesen Fällen sind wir jederzeit berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verlangen und diese beim Kunden abzuholen. Der Kunde hat dann kein Recht zum Besitz und kann erst bei vollständiger Bezahlung die Herausgabe der Ware verlangen.

8. Softwarenutzung

Soweit produktspezifisch nichts anderes vereinbart wird, erhält der Kunde an Software von Festo jeglicher Art und der dazugehörigen Dokumentation gegen Entgelt ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und zeitlich nicht begrenztes Nutzungsrecht auf einem bestimmten bzw. im Einzelfall festzulegenden Hardware-Produkt. Festo bleibt Inhaberin des Urheberrechts sowie aller anderen gewerblichen Schutzrechte. Das Recht Vervielfältigungen anzufertigen, ist nur zum Zwecke der Datensicherung gegeben. Copyright-Vermerke dürfen nicht entfernt werden. Die Weitergabe an Dritte bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. Bei Überlassung von Software zum Zwecke der Weiterveräußerung ist die Anerkennung dieser Bedingungen durch den Dritten sicherzustellen. Veränderungen sind nicht gestattet. Bei Verstoß gegen diese Bedingungen hat der Besteller eine Vertragsstrafe in Höhe des 10fachen des Auftrags-wertes zu entrichten. Der Besteller verzichtet bereits jetzt auf sein Recht, das richterliche Mäßigungsrecht in Anspruch zu nehmen. Diese Vertragsstrafe ist auf einen eventuellen Schadenersatzanspruch nicht anzurechnen. Die Software und die dazugehörige Dokumentation sind auf Verlangen unverzüglich herauszugeben. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht für eine ausschließlich kundenspezifisch, auf der Grundlage eines vom Kunden beigestellten Pflichtenheftes entwickelte Software. Diese im Rahmen der vertragsmäßig erstellten Komplettsteuerung entwickelte Software ist von Festo unter Einsatz modularer, von Festo für eine Vielzahl von Anwendungsfällen geschaffenen Softwarebausteinen (Standard-Softwaremodule), kundenspezifisch zusammengesetzt und auf die vertraglichen Leistungserfordernisse angepasst worden (kundenspezifisches Anwendungsprogramm). Mit der vollständigen Zahlung des Kaufpreises für das kundenspezifische Anwendungsprogramm überträgt Festo dem Kunden hieran das ausschließliche, räumlich und zeitlich unbeschränkte Nutzungsrecht, ohne dass dem Kunden an den einzelnen, der kundenspezifischen Anpassung zugrundeliegenden Standard-Softwaremodulen irgendwelche Rechte, gleich welcher Art, zustehen. Festo bleibt ungeachtet dieser Bestimmungen berechtigt, gleichartige, sich aufgrund anderer Aufgabenstellungen sonstiger Kunden ergebende kundenspezifische Softwarelösungen zu erstellen und anzubieten. Festo verbleibt in jedem Fall ein einfaches Nutzungsrecht an der kundenspezifischen Lösung zu innerbetrieblichen Zwecken.

9. Gewährleistung

Für Mängel unserer Lieferungen und Leistungen, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet Festo wie folgt: Alle Teile oder Leistungen werden nachgebessert oder neu erbracht, wenn diese innerhalb von 18 Monaten nach Gefahrübergang infolge eines vor Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich eingeschränkt ist. Verschleißteile sind hiervon ausgeschlossen. Für Festo Software übernehmen wir die Gewähr für die ordnungsgemäße Duplizierung. Festo Software ist nur auf von Festo spezifizierten Hardware-Produkten ablauffähig und darf nicht anderwärtig verwendet werden. In den Fällen mangelhafter Software haftet Festo nur für solche Mängel, die den Gebrauch der Software nachweislich beeinträchtigen. Für kundenspezifisch erstellte Software leistet Festo Gewähr für die Übereinstimmung mit den im Pflichtenheft, der Auftragsbestätigung, der Dokumentation oder den gemeinsam festgelegten Arbeits-/ Ablaufbeschreibungen festgeschriebenen Funktions- und Leistungsmerkmalen. Festo leistet keine Gewähr für die Fehlerfreiheit der Programme bei deren Einsatz in allen vom Kunden vorgesehenen Anwendungen, insbesondere nicht für solche, die Festo im Zeitpunkt der Erstellung/Abnahme nicht bekannt waren oder getestet wurden. Die Gewährleistungsfrist für kundenspezifische Software beträgt 6 Monate und beginnt mit der Abnahme, spätestens jedoch mit Abschluss der Testphase. Die Gewährleistung umfasst die Fehlerdiagnose sowie die Fehler- und Störungs-beseitigung, wenn notwendig vor Ort. Für die nachgebesserte Sache oder das Ersatzstück bzw. die neu erbrachte Leistung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate. Sie läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist. Die Frist für die Haftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert. Die Feststellung von Mängeln ist uns unverzüglich, spätestens aber 8 Tage nach Wareneingang, schriftlich zu melden. Ist die Beanstandung berechtigt, tragen wir von den unmittelbaren Kosten – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzteiles, des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, maximal in dem Umfang, wie diese am Ort des Wohn- oder gewerblichen Hauptsitzes des Kunden in der Republik Österreich entstehen bzw. entstanden wären, maximal wiederum jedoch bis zur Höhe des Wertes des beanstandeten Teils. Im Übrigen trägt der Kunde die Kosten. Der Kunde hat uns die für die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und der Abwehr großer Schäden, hat der Kunde das Recht, mit vorheriger Zustimmung von Festo, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Dies gilt auch für den Fall, dass wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug geraten sind. Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, es sei denn es handelt sich um Personenschäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz und bei grober Fahrlässigkeit, sowie in den Fällen in denen das Produkthaftungsgesetz die Haftung zwingend vorsieht. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die Abtretung der entsprechenden Ansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen, solange und soweit Gewährleistungsansprüche gegen unseren Lieferanten noch bestehen. Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die aus folgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete und unsachgemäße Verwendung bzw. Lagerung, fehlerhafte Montage durch den Kunden oder Dritte, eigenmächtige Instandsetzungsversuche und Änderungen, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, chemische Einflüsse, elektrische Einflüsse etc., auf die wir keine Einflüsse haben, sowie bei nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch und Nichtbeachtung unserer Bedienungsanleitungen und Katalogblätter, insbesondere in Bezug auf die Einsatz-bedingungen unserer Zylinder (Ölungs-Hinweise). Außerdem erlischt die Gewährleistung, wenn der Kunde oder Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Festo und ohne sonstige Berechtigung (Verzug von Festo bei der Fehlerbeseitigung) Änderungen an der Steuerung/Software vorgenommen hat, auch wenn der Fehler in einem nicht geänderten Teil auftritt. Unsere Angaben zum Liefergegenstand und zum Verwendungszweck, z.B. über Gewicht, Härte, Gebrauchswerte, Temperaturen etc. stellen lediglich Beschreibungen bzw. Kenngrößen dar und keine zugesicherten Eigenschaften. Sie sind unverbindliche Richtwerte und gelten nur insoweit als zugesichert, als sie unseren vom Kunden für den speziellen Einsatzzweck erprobten und hierfür freigegebenen Bemusterungen entsprechen. Unerhebliche Abweichungen begründen keinerlei Gewährleistungsrechte. Obige Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für Beratungen oder Vorschläge sowie etwaige Ansprüche des Kunden aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten. Die gesetzliche Vermutung der Mangelhaftigkeit wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Produkte, die nach der Lieferung an den Kunden mit Stoffen, Substanzen o.Ä. in Kontakt waren, die als gesundheitsgefährdend eingestuft werden können, müssen vor der Retoure durch den Kunden fachgerecht dekontaminiert werden. Solche Produkte dürfen erst nach Abstimmung mit Festo sowie nach Übersendung einer ausgefüllten Kontaminationserklärung (abrufbar unter:
https://www.festo.com/net/en-gb_gb/SupportPortal/Files/707453/Kontaminationserklärung_DE.pdf) retourniert werden.

Fehlerhafte Produkte und/oder Retourware dürfen nur nach vorheriger Anmeldung über das Festo After Sales Portal (https://www.festo.com/at/de/my-account/create-request/) und nach Erhalt einer entsprechenden Einsendungsaufforderung an Festo retourniert werden, da andernfalls eine ordnungsgemäße Bearbeitung nicht erfolgen kann. Der Produktfehler und/oder die Gründe der beabsichtigten Rücksendung sind dabei konkret und vollständig anzugeben. Sofern diese Voraussetzungen nicht eingehalten werden, hat Festo das Recht, die Annahme zu verweigern, wobei etwaige daraus entstehende Kosten vom Kunden zu tragen sind.

10. Haftung, Unmöglichkeit

Schadenersatzansprüche gegen uns sind ausgeschlossen, es sei denn wir haben vorsätzlich oder schlicht grob fahrlässig gehandelt oder es handelt sich um Personenschäden. Soweit wir dem Grunde nach haften, ist der Schadenersatzanspruch jedenfalls mit der Höhe des Auftragswerts beschränkt. Auf jeden Fall ist ein Ersatz für indirekte Schäden und Folgeschäden, einschließlich entgangenen Gewinns ausgeschlossen. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Ansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen, sofern sich nach dem Produkthaftungsgesetz keine weitergehende Haftung aus dem Gesichtspunkt der Herstellerhaftung ergibt. Bei Konstruktionen oder Fertigung nach zwingenden Vorgaben des Kunden hat uns dieser von etwaigen Ansprüchen Dritter aus Patentrechten oder dergleichen freizustellen. Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne der Ziffer 4, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung verändern oder auf unseren Betrieb einwirken und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu ganz, oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

11. Verjährung

Alle Ansprüche des Kunden – aus welchem Rechtsgrund auch immer – verjähren in 12 Monaten ab Lieferung bzw. Abnahme, bei Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand entstanden sind, ab dem Zeitpunkt der Schädigungshandlung und der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis des Kunden. Hiervon ausgenommen sind zwingende gesetzliche Verjährungsfristen sowie Schäden aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung.

12. Geheimhaltung

Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Informationen, Know-how und andere Geschäftsgeheimnisse im Zusammenhang mit der Durchführung des jeweiligen Auftrags streng vertraulich zu behandeln und ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Festo keine Informationen, Dokumente, Dokumentationen, Zeichnungen, Skizzen oder sonstige Unterlagen zu kopieren, an Dritte weiterzugeben oder sonst zugänglich zu machen. Festo behandelt Unterlagen des Kunden ebenfalls vertraulich. Diese Geheimhaltungsverpflichtungen bleiben auch nach Beendigung des Vertrages aufrecht.

13. Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das Handelsgericht Wien zuständig, es sei denn es handelt sich um einen Verbraucher. Wir sind aber auch berechtigt, am geschäftlichen Hauptsitz des Kun-den/Bestellers Klage zu erheben.

14. Anwendbares Recht

Auf das Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Kunden/Besteller findet das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss aller bi- und/ oder multilateraler Abkommen betreffend den Kauf beweglicher Sachen, insbesondere unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge betreffend den Internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) Anwendung.

15. Compliance

Der Kunde sichert zu, dass er von dem Wertemanagement (Code of Conduct) von Festo inhaltlich Kenntnis genommen und seine Führungskräfte und Mitarbeiter zu dessen Einhaltung angewiesen hat. Zur Sicherstellung dieses Wohlverhaltens verpflichtet sich der Kunde, alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von rechtswidrigen Handlungen, insbesondere zulasten von Festo zu ergreifen. Dabei wird der Kunde in seinem Unternehmen diejenigen organisatorischen Vorkehrungen treffen, um die Einhaltung von wertorientierten Verhaltenskodizes durch seine Arbeitnehmer überwachen zu können, insbesondere solche, die zur Vermeidung von Korruption und anderen strafbaren Handlungen erforderlich sind.