Liefer-, Zahlungs- und Softwarenutzungsbedingungen

1. Geltungsbereich
Dies sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Festo AG(CHE-105.786.934), Gass 10, 5242 Lupfig, (Festo).
Diese AGB finden Anwendung auf sämtliche Produkte sowie (Dienst-) Leistungen von Festo, und für sämtliche von Festo mit Kunden abgeschlossene Verträge gelten ausschliesslich diese AGB, welche den Geschäftsbedingungen von Kunden vorgehen. An abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen ist Festo nur gebunden, wenn Festo diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist für jeden Einzelfall durch den Kunden bei Festo neu einzuholen.
Spätestens mit der Entgegennahme der Produkte oder (Dienst-) Leistungen gelten diese AGB als vom Kunden anerkannt und verbindlich.
Festo ist berechtigt, diese AGB jederzeit zu ändern, anzupassen oder zu ergänzen; es gelten die jeweils aktuellen AGB wie auf der Website von Festo oder anderweitig zugänglich gemacht.

2.a Vertragsabschluss
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist, sind Angebote von Festo, ungeachtet ob sie aufgefordert oder unaufgefordert abgegeben werden, freibleibend (Art. 7(1) OR).
Ein Vertragsschluss kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch Festo zustande, und zwar bezüglich der in der Auftragsbestätigung genannten Produkte und / oder (Dienst-) Leistungen sowie zu den darin aufgeführten Konditionen. Widersprechen sich die Auftragsbestätigung und diese AGB, gehen die Bestimmungen der Auftragsbe-stätigung vor.
Änderungen und Nebenabreden bedürfen in jedem Fall der Schriftform. Mittel der elektronischen Kommunikation gelten nur dann als Schriftform, wenn dies von den Parteien so vereinbart wurde.

2.b Vertragsabschlussim Festo Onlineshop
Die in unserem Onlineshop angebotenen Waren und Leistungen stellen noch kein Angebot zum Abschluss eines Vertrags dar, sondern lediglich eine Aufforderung zur Abga-be einer Bestellung. Mit der Bestellung unterbreitet der Kunde uns ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages. Über unsere Onlineshops akzeptieren wir lediglich Bestellungen für Lieferungen innerhalb der Schweiz. Bestellungen die in ein anderes Land geliefert werden sollen, sind an die jeweilige Landesvertriebsgesellschaft zu richten. Die Vertragssprache ist Deutsch. Der Kunde kann den Inhalt seiner Bestellung jederzeit über die Bestellhistorie in seinem Kundenkonto des Festo Onlineshops einsehen. Der vollständige Vertragstext wird von Festo gespeichert, ist dem Kunden aber nicht zugänglich. Der Kunde erhält nach Eingang seiner Bestellung eine Bestellbestätigung. Diese stellt noch keine Annahme seiner Bestellung dar, sondern dient lediglich der Information. Die Bestellung wird erst mit Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auftragsbestätigung oder mit Absendung der Waren verbindlich. Im Falle des Kaufs von Software über die App World kommt ein Vertrag durch Bereitstellung der App zur Nutzung durch den Kunden zustande. Soweit eine Auftragsbestätigung erteilt wird und diese offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für Festo nicht verbindlich.

3. Exportkontrolle
a. Lieferungen von Produkten (Hardware und/oder Software und/oder Technologieund die dazugehörigen Dokumente, unabhängig von der Art der Zurverfügungstellung)sowie Werk- und Dienstleistungen einschließlich technischer Unterstützungaller Art durch Festo an den Kunden (zusammen "Festo-Leistung" genannt)stehen unter dem Vorbehalt, dass diese Festo-Leistung nicht nach nationalenoder internationalen Exportkontrollvorschriften, insbesondere Embargos odersonstigen Sanktionen, verboten ist. Der Kunde verpflichtet sich, alle Informationenund Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Ausfuhr und den Versanderforderlich sind. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahrenlassen Fristen und Liefertermine entfallen. Werden erforderlicheGenehmigungen nicht erteilt oder ist die Lieferung und Leistung nichtgenehmigungsfähig, gilt der Vertrag hinsichtlich der betroffenen Teile als nichtgeschlossen.b. Festo ist berechtigt, jeden Vertrag über Festo-Leistungen ohne Vorankündigungzu kündigen, wenn eine solche Kündigung für Festo erforderlich ist, um nationalenoder internationalen gesetzlichen Bestimmungen nachzukommen.c. Im Falle einer Kündigung gemäß Ziffer 3.b. ist der Kunde von der Geltendmachungvon Schadensersatz oder anderen Rechten aufgrund der Kündigung ausgeschlossen.d. Bei der Weitergabe von Festo-Leistungen an Dritte im In- und Ausland muss derKunde die jeweils geltenden Bestimmungen des nationalen und internationalen(Re-)Exportkontrollrechts beachten. Insbesondere darf der Kunde keine Festo-Leistungen, die unter den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 833/2014des Rates fallen, direkt oder indirekt an die Russische Föderation oder für dieVerwendung in der Russischen Föderation verkaufen, exportieren oder reexportieren.Jeder Verstoß gegen diese Ziffer 3.d. durch den Kunden stellt eine wesentlicheVertragsverletzung dar, und Festo ist berechtigt, angemessene Maßnahmeneinzuleiten. Darüber hinaus gelten die Ziffer 3.b. und 3.c. entsprechend. DerKunde hat Festo unverzüglich über etwaige Probleme bei der Anwendung dieserZiffer 3.d. zu informieren, einschließlich etwaiger relevanter Aktivitäten von Dritten,die den Zweck dieser Ziffer 3.d. beeinträchtigen könnten. Der Kunde hatFesto auf Anforderung umgehend Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungennach dieser Ziffer 3.d. zur Verfügung zu stellen.

4. Prospekte und technische Unterlagen
Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige schriftliche Vereinbarung nicht verbindlich. Ebenso sind Angaben in technischen Unterlagen nur insoweit verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert werden.
Jede Partei behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen Partei ausgehändigt oder anderweitig zugänglich gemacht hat. Die empfangende Partei anerkennt diese Rechte und wird die Pläne und technischen Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen Partei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu welchem sie ihr übergeben wurden.

5. Preise und Zahlungsbedingungen
Sämtliche Preise sind netto, exkl. MWST und andere Abgaben, ab Werk, ohne Verpackung, Porto, Zölle und andere Gebühren, Versicherung, Montage und dgl. sowie ohne jegliche Abzüge (allfällige Abzüge sind vom Kunden zu ersetzen). Die Verrechnung mit Forderungen des Kunden ist ausgeschlossen.Kosten für Verpackung, Transport, Versicherung sowie Montage und dgl. sind vom Kunden zu tragen bzw. werden dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt. Es gelten die in der Rechnung diesbezüglich festgelegten Bedingungen und Kostenpositionen. Die Rechnung wird dem Kunden zusammen mit der Ablieferung der Produkte bzw. dem Abschluss der Leistungserbringung zugestellt.
Die Zahlungsfrist beträgt für Kunden mit Sitz und Lieferadresse in der Schweiz 30 (dreissig) Kalendertage netto ab Rechnungsdatum. Bei Zahlungsverzug stehen Festo die Rechte gemäss Ziffer 8 Absatz 3 zu (Rückbehalt von Lieferungen etc.); zudem ist Festo berechtigt, einen Verzugszins in Höhe von sechs Prozent (6%) p.a. auf dem ausstehenden Rechnungsbetrag in Rechnung zu stellen.
Bei Bestellungen unter einem Nettowarenwert von CHF 50 verrechnen wir einen Min-dermengenzuschlag bis zu diesem Nettowarenwert. Dies gilt nicht bei Bestellungen über den Festo Onlineshop.

Sofern die Lieferung planmäßig erst mehr als sechs Monate nach Vertragsschluss er?folgen soll und Festo seine Preise für die betroffenen Produkte in der Zwischenzeit generell um einen bestimmten Prozentsatz erhöht hat, kann diese generelle Preiserhö?hung an den Kunden weitergegeben werden. Es gelten dann abweichend von den in der Auftragsbestätigung genannten Preisen die um den jeweiligen Prozentsatz erhöhten Preise. In diesem Fall erhält der Kunde eine entsprechende Änderungsauftragsbestätigung mit dem neuen Preis. Sollte ein nach vorstehender Regelung bei Lieferung gültiger Preis den in der ur?sprünglichen Auftragsbestätigung genannten Preis um mehr als 10 % übersteigen, ist der Kunde berechtigt, binnen einer Woche nach Erhalt der Änderungsauftragsbestäti?gung insoweit vom Vertrag zurückzutreten.

6. Erfüllungsort
Erfüllungsort für sämtliche Leistungen von Festo und dem Kunden ist der Sitz von Festo.

7. Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr an den Produkten geht mit der Übergabe ab Werk an den Transportunternehmer auf den Kunden über. Verzögert sich die Übergabe an den Transportunternehmer aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, gehen Nutzen und Gefahr in dem Moment auf den Kunden über, in welchem Festo dem Kunden die Lieferbereitschaft mit-geteilt hat.
Die Versicherung der Produkte für den Transport sowie die Kosten für die allfällige nachgelagerte Montage und Inbetriebnahme ist Sache des Kunden.

8. Softwarenutzung
Soweit produktspezifisch nichts anderes vereinbart, erhält der Kunde an der Software von Festo jeglicher Art und der dazugehörigen Dokumentation gegen Entgelt ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und zeitlich nicht begrenztes Nutzungsrecht auf einem bestimmten bzw. im Einzelfall festzulegenden Hardware-Produkt. Festo bleibt Inhaberin des Urheberrechts sowie aller anderen gewerblichen Schutzrechte. Das Recht, Vervielfältigungen anzufertigen, ist nur zum Zwecke der Datensicherung gegeben. Copy-right-Vermerke dürfen nicht entfernt werden.Festo liefert Installations- und Inbetriebnahmeanleitungen mit entsprechenden Sicherheitshinweisen für ihre Software in gedruckter Form. Alle weiteren Dokumentationen werden nur in Form von Softwaredaten mit Online-Hilfe mitgeliefert. Mit der Nachlieferung neuer Software-Releases werden auch die entsprechenden Online-Dokumentationen übersandt. Die Weitergabe an Dritte bedarf in jedem Fall der Zustimmung von Festo.Bei Überlassung von Software zum Zwecke der Weiterveräußerung ist die Anerkennung dieser Bedingungen durch den Dritten sicherzustellen.Veränderungen sind nicht gestattet. Bei Verstoß gegen diese Bedingungen hat der Besteller für jeden Verstoß hiergegen eine Vertragsstrafe in Höhe des 10- fachen des Auftragswertes zu entrichten. Diese Vertragsstrafe ist auf einen eventuellen Schadenersatzanspruch anzurechnen. Die Software und die dazugehörige Dokumentation sind unverzüglich zurückzugeben.Vorstehende Bestimmungen gelten nicht für eine ausschliesslich kundenspezifisch, auf der Grundlage eines vom Kunden beigestellten Pflichtenheftes entwickelten Software. Diese im Rahmen der vertragsmäßig erstellten Komplettsteuerung entwickelte Software ist von Festo unter Einsatz modularer, von Festo für eine Vielzahl von Anwendungsfällen geschaffenen Softwarebausteinen (Standard- Softwaremodule) kundenspezifisch zusammengesetzt und auf die vertraglichen Leistungserfordernisse angepasst worden (kundenspezifisches Anwendungsprogramm). Vorstehende Bedingungen gelten ebenfalls nicht für kundenspezifisch erstellte Lernsoftware. Mit der vollständigen Zahlung des Kaufpreises für das kundenspezifische Anwendungsprogramm überträgt Festo dem Kunden hieran das ausschließliche, räumlich und zeitlich unbeschränkte Nutzungsrecht, ohne dass dem Kunden an den einzelnen, der kundenspezifischen Anpassung zugrundeliegenden Standard-Softwaremodulen irgendwelche Rechte, gleich welcher Art, zustehen. Festo bleibt ungeachtet dieser Bestimmungen berechtigt, auf Grundlage dieser Entwicklung sich aufgrund anderer Aufgabenstellungen sonstiger Kunden ergebende kundenspezifische Softwarelösungen zu erstellen und anzubieten. Festo verbleibt in jedem Fall ein einfaches Nutzungsrecht an der kundenspezifischen Lösung zu innerbetrieblichen Zwecken.

9. (Teil) Lieferung
Die Lieferung erfolgt in der mit dem Kunden vereinbarten Form.
Festo ist zu Teillieferungen berechtigt.
Zahlungsverzug aus vorangegangenen Lieferungen sowie Veränderungen in den Verhältnissen des Kunden, welche die Bezahlung der Produkte oder (Dienst-) Leistungen gefährden, berechtigen Festo, Lieferungen zurückzubehalten bzw. Vorauszahlung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten; die Geltendmachung von Schadenersatz ist vorbehalten.

10. Lieferzeit und -verzögerung
Sämtliche Rechtsbeziehungen mit Kunden stehen unter dem Vorbehalt der richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung von Festo sowie vorbehaltlich unvorhergesehener Ereignisse, wie höhere Gewalt, Transportverzug, Betriebsstörung usw.; dies gilt auch für die Belieferung mit den zur Herstellung der Produkte bzw. Erbringung der (Dienst-) Leistung erforderlichen Roh- und Hilfsstoffe. Gerät Festo mit einer Lieferverpflichtung in Verzug, und trifft Festo an der Verspätung ein Verschulden, so ist der Kunde nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist von mindestens vier (4) Wochen berechtigt, sofern er einen hieraus entstandenen Schaden nachzuweisen vermag, eine Erstattung seiner Verzugsschäden in Höhe von höchstens fünf Prozent (5%) des Preises der Produkte oder (Dienst-) Leistung, mit deren Lieferung Festo in Verzug geraten ist, zu verlangen. Die Möglichkeit zum Rücktritt vom Vertrag steht dem Kunden nur bei schwerwiegenden Mängeln offen, welche dazu führen, dass die Produkte und | oder (Dienst-) Leistungen nicht oder nur in erheblich reduzierten Mass ihrem Zweck entsprechend genutzt bzw. eingesetzt werden können. Darüber hinausgehende Ansprüche (welcher Art auch immer) des Kunden, namentlich Folgeschäden, sind ausgeschlossen.
Werden Lieferfristen vereinbart, beginnt der Fristenlauf, sofern nichts anderes vereinbart wurde, mit der Übermittlung der Auftragsbestätigung bzw. der Unterzeichnung des Vertrags durch Festo. Die Lieferfrist verlängert sich, zusätzlich zu den vorgenannten Gründen, wenn
- Festo die Angaben zur Leistungserfüllung nicht rechtzeitig zugehen oder vom Kunden nachträglich geändert werden,
- der Kunde oder ein Dritter mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rück-stand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten in Verzug sind,
- sowie in allen anderen Fällen, deren Gründe nicht von Festo zu vertreten sind.
Auch in diesen Fällen treten allfällige Rechtsfolgen erst nach schriftlicher Mahnung durch den Kunden ein.

11. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie der Begleichung sämtlicher damit zusammenhängender Ansprüche von Festo, verbleiben die Produkte im Eigentum von Festo. Festo ist berechtigt und vom Kunden ermächtigt, den Eigentumsvorbehalt in den entsprechenden Registern auf Kosten des Kunden eintragen zu lassen. Der Kunde hat die zum Schutz des Eigentums von Festo erforderlichen Massnahmen auf eigene Kosten zu treffen.

12. Gewährleistung
Als zugesicherte Eigenschaften gelten nur diejenigen Eigenschaften, welche in der entsprechenden Produktespezifikation bzw. dem Leistungsbeschrieb ausdrücklich erwähnt und zugesichert werden. Für andere oder darüber hinausgehende Eigenschaften wird keine Gewähr übernommen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf (12) Monate ab Übergabe des Produkts an den Transportunternehmer bzw. Erbringung der (Dienst-) Leistung.
Der Kunde hat die gelieferten Produkte bzw. die erbrachte (Dienst-) Leistung umgehend zu prüfen und allfällige Mängel zeitverzugslos schriftlich zu rügen. Produkte und(Dienst-) Leistungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde allfällige Mängel nicht innerhalb von acht (8) Tagen nach Lieferung bzw. Erbringungen rügt.
Für ordnungsgemäss und rechtzeitig gerügte Mängel leistet Festo nach eigener Wahl Gewähr entweder durch Herabsetzung des vereinbarten Preises oder, je nach nachdem, durch Lieferung einwandfreier Ersatzprodukte oder Nachbesserung. Andere Rechtsbehelfe sind ausgeschlossen. Für die Ersatzprodukte oder Nachbesserung leistet Festo nur in demselben Umfang Gewähr wie für die ursprünglichen Produkte oder (Dienst-) Leistungen. Für ersetzte oder reparierte Produkte bzw. nachgebesserte (Dienst-) Leistungen beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert sechs (6) Monate ab Ersatz / Reparatur / Nachbesserung, maximal aber bis 18 (achtzehn) Monate ab Übergabe des Produkts an den Transportunternehmer bzw. Erbringung der (Dienst-) Leistung.
Liegt der Mangel oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft in der Lieferung oder Leistung eines Unterlieferanten begründet, so beschränkt sich die Haftung von Festo auf die Abtretung der Festo gegen den bzw. die Unterlieferanten zustehenden Ansprüche.
Jegliche Gewährleistung entfällt in den Fällen, in welchen der Kunde an den Produkten Änderungen oder Reparaturen vornimmt bzw. diese nicht entsprechend ihrer Zweckbestimmung (Betriebsvorschriften) verwendet oder diese mangelhaft wartet. Ebenso entfällt jegliche Gewährleistung, wenn der Kunde, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminimierung trifft sowie Festo über den Mangel informiert und Gelegenheit zur Mangelbehebung gibt.

Werden Produkte oder (Dienst-) Leistungen nach den Spezifikationen des Kunden erstellt bzw. erbracht, übernimmt Festo lediglich die Gewähr für die sorgfältige Umsetzung der Kundenspezifikationen; weitergehende Pflichten obliegen Festo nicht.

Defekte Produkte dürfen nur nach vorheriger Anmeldung der Retoure (z.B. über das Festo After Sales Portal) und nach Erhalt einer entsprechenden Einsendungsaufforde-rung von Festo retourniert werden. Jede Retoure ist mit einer Begründung zu versehen. Sofern diese Voraussetzungen nicht eingehalten werden, hat Festo das Recht, die An-nahme der Retoure zu verweigern, wobei etwaige daraus entstehenden Kosten vom Kunden zu tragen sind.

13. Haftung
Eine über Ziffer 11 hinausgehende Haftung aus jeglichem Rechtsgrund von Festo für Produkte und (Dienst-) Leistungen wird hiermit im gesetzlich erlaubten Umfang ausgeschlossen.
Ebenso ist jegliche Haftung für (Mangel-) Folgeschäden, entgangener Gewinn, sonstige mittelbare Schäden und dgl. ausgeschlossen.

14. Montage
Übernimmt Festo auch die Montage oder Montageüberwachung, so finden darauf die Allgemeinen Montagebedingungen des Vereins Schweizerischer Maschinenindustrieller (VSM) Anwendung.

15. Compliance
Der Kunde sichert zu, dass er von dem Wertemanagement (abrufbar unter folgendem Link) von Festo inhaltlich Kenntnis genommen und seine Führungskräfte, Mitarbeiter, sowie etwaige Subunternehmer zu dessen Einhaltung angewiesen hat.

16. Anwendbares Recht
Auf diese AGB sowie sämtliche Auftragsbestätigungen und Verträge von Festo findet Schweizer Recht Anwendung, unter Ausschluss der Bestimmungen des Internationalen Privatrechts sowie des Internationalen Kaufrechts gemäss Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 betreffend Verträge über den Internationalen Waren-kauf (CISG).

17. Gerichtstand
Für die Entscheidung sämtlicher Streitigkeiten aus diesen AGB, den Auftragsbestätigun-gen und Verträgen sind die ordentlichen Gerichte des Kantons Aargau, Gerichtsstand Aarau, ausschliesslich zuständig.

Version 2024