1. Geltungsbereich
Dies sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Festo AG
(CHE-105.786.934), Gass 10, 5242 Lupfig, (Festo).
Diese AGB finden Anwendung auf sämtliche Produkte sowie (Dienst-) Leistungen von Festo, und für sämtliche von Festo mit Kunden abgeschlossene Verträge gelten ausschliesslich diese AGB, welche den Geschäftsbedingungen von Kunden vorgehen. An abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden ist Festo nur gebunden, wenn Festo diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist für jeden Einzelfall durch den Kunden bei Festo neu einzuholen. Spätestens mit der Entgegennahme der Produkte oder (Dienst-) Leistungen gelten diese AGB als vom Kunden anerkannt und verbindlich.
Festo ist berechtigt, diese AGB jederzeit zu ändern, anzupassen oder zu ergänzen; es gelten die im Zeitpunkt der Bestellung durch den Kunden aktuellen AGB wie auf der Website von Festo oder anderweitig zugänglich gemacht.
2. Vertragsabschluss
2.1 Vertragsabschluss Allgemein
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist, sind Angebote von Festo, ungeachtet ob sie aufgefordert oder unaufgefordert abgegeben werden, freibleibend (Art. 7(1) OR). Ein Vertragsschluss kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch Festo zustande, und zwar bezüglich der in der Auftragsbestätigung genannten Produkte und / oder (Dienst-) Leistungen sowie zu den darin aufgeführten Konditionen. Widersprechen sich die Auftragsbestätigung und diese AGB, gehen die Bestimmungen der Auftragsbestätigung vor.
Änderungen und Nebenabreden bedürfen in jedem Fall der Schriftform. Mittel der elektronischen Kommunikation gelten nur dann als Schriftform, wenn dies von den Parteien so vereinbart wurde.
2.2 Vertragsabschluss im Festo Onlineshop
Die in unserem Onlineshop angebotenen Waren und Leistungen stellen noch kein Angebot zum Abschluss eines Vertrags dar, sondern lediglich eine Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung. Mit der Bestellung unterbreitet der Kunde uns ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages. Über unsere Onlineshops akzeptieren wir lediglich Bestellungen für Lieferungen innerhalb der Schweiz. Bestellungen die in ein anderes Land geliefert werden sollen, sind an die jeweilige Landesvertriebsgesellschaft zu richten. Die Vertragssprache ist Deutsch. Der Kunde kann den Inhalt seiner Bestellung jederzeit über die Bestellhistorie in seinem Kundenkonto des Festo Onlineshops einsehen. Der vollständige Vertragstext wird von Festo gespeichert, ist dem Kunden aber nicht zugänglich. Der Kunde erhält nach Eingang seiner Bestellung eine Bestellbestätigung. Diese stellt noch keine Annahme seiner Bestellung dar, sondern dient lediglich der Information. Die Bestellung wird erst mit Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auftragsbestätigung oder mit Absendung der Waren verbindlich. Im Falle des Kaufs von Software über die App World kommt ein Vertrag durch Bereitstellung der App zur Nutzung durch den Kunden zustande. Soweit eine Auftragsbestätigung erteilt wird und diese offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für Festo nicht verbindlich.
3. Exportkontrolle
a. Lieferungen von Produkten (Hardware und/oder Software und/oder Technologie und die dazugehörigen Dokumente, unabhängig von der Art der Zurverfügungstellung) sowie Werk- und Dienstleistungen einschließlich technischer Unterstützung aller Art durch Festo an den Kunden (zusammen "Festo-Leistung" genannt) stehen unter dem Vorbehalt, dass diese Festo-Leistung nicht nach nationalen oder internationalen Exportkontrollvorschriften, insbesondere Embargos oder sonstigen Sanktionen, verboten ist. Der Kunde verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Ausfuhr und den Versand erforderlich sind. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren lassen Fristen und Liefertermine entfallen. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt oder ist die Lieferung und Leistung nicht genehmigungsfähig, gilt der Vertrag hinsichtlich der betroffenen Teile als nicht geschlossen.
b. Festo ist berechtigt, jeden Vertrag über Festo-Leistungen ohne Vorankündigung zu kündigen, wenn eine solche Kündigung für Festo erforderlich ist, um nationalen oder internationalen gesetzlichen Bestimmungen nachzukommen.
c. Im Falle einer Kündigung gemäß Ziffer 3.b. ist die Geltendmachung von Schadensersatz oder anderen Rechten aufgrund der Kündigung ausgeschlossen.
d. Bei der Weitergabe von Festo-Leistungen an Dritte im In- und Ausland muss der Kunde die jeweils geltenden Bestimmungen des nationalen und internationalen (Re-)Exportkontrollrechts beachten. Insbesondere darf der Kunde keine Festo-Leistungen, die unter den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen, direkt oder indirekt an die Russische Föderation oder für die Verwendung in der Russischen Föderation verkaufen, exportieren oder reexportieren. Jeder Verstoß gegen diese Ziffer 3.d. durch den Kunden stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar, und Festo ist berechtigt, angemessene Maßnahmen einzuleiten. Darüber hinaus gelten die Ziffer 3.b. und 3.c. entsprechend. Der Kunde hat Festo unverzüglich über etwaige Probleme bei der Anwendung dieser Ziffer 3.d. zu informieren, einschließlich etwaiger relevanter Aktivitäten von Dritten, die den Zweck dieser Ziffer 3.d. beeinträchtigen könnten. Der Kunde hat Festo auf Anforderung umgehend Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen nach dieser Ziffer 3.d. zur Verfügung zu stellen.
4. Prospekte und technische Unterlagen
Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige schriftliche Vereinbarung nicht verbindlich. Ebenso sind Angaben in technischen Unterlagen nur insoweit verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert werden.
Jede Partei behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen Partei ausgehändigt oder anderweitig zugänglich gemacht hat. Die empfangende Partei anerkennt diese Rechte und wird die Pläne und technischen Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen Partei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu welchem sie ihr übergeben wurden.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
Sämtliche Preise sind netto, exkl. MWST und andere Abgaben, ab Werk, ohne Verpackung, Porto, Zölle und andere Gebühren, Versicherung, Montage und dgl. sowie ohne jegliche Abzüge (allfällige Abzüge sind vom Kunden zu ersetzen). Die Verrechnung mit Forderungen des Kunden ist ausgeschlossen.
Kosten für Verpackung, Transport, Versicherung sowie Montage und dgl. sind vom Kunden zu tragen bzw. werden dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt. Es gelten die vertraglich diesbezüglich festgelegten Bedingungen und Kostenpositionen. Die Rechnung wird dem Kunden zusammen mit der Ablieferung der Produkte bzw. dem Abschluss der Leistungserbringung zugestellt.
Die Zahlungsfrist beträgt für Kunden mit Sitz und Lieferadresse in der Schweiz 30 (dreissig) Kalendertage netto ab Rechnungsdatum. Festo behält sich vor, in bestimmten Fällen erst nach Vorauskasse zu liefern.
Bei Zahlungsverzug stehen Festo die Rechte gemäss Ziffer 10 Absatz 3 zu (Rückbehalt von Lieferungen etc.); zudem ist Festo berechtigt, einen Verzugszins in Höhe von sechs Prozent (6%) p.a. auf dem ausstehenden Rechnungsbetrag in Rechnung zu stellen, ohne dass es einer vorgängigen Mahnung bedarf.
Bei Bestellungen unter einem Nettowarenwert von CHF 50 verrechnen wir einen Mindermengenzuschlag bis zu diesem Nettowarenwert. Dies gilt nicht bei Bestellungen über den Festo Onlineshop.
Sofern die Lieferung planmässig erst mehr als sechs Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll und Festo seine Preise für die betroffenen Produkte in der Zwischenzeit generell um einen bestimmten Prozentsatz erhöht hat, kann diese generelle Preiserhöhung an den Kunden weitergegeben werden.
Es gelten dann abweichend von den in der Auftragsbestätigung genannten Preisen die um den jeweiligen Prozentsatz erhöhten Preise. In diesem Fall erhält der Kunde eine entsprechende Änderungsauftragsbestätigung mit dem neuen Preis.
Sollte ein nach vorstehender Regelung bei Lieferung gültiger Preis den in der ursprünglichen Auftragsbestätigung genannten Preis um mehr als 10 % übersteigen, ist der Kunde berechtigt, binnen einer Woche nach Erhalt der Änderungsauftragsbestätigung insoweit vom Vertrag zurückzutreten.
6. Erfüllungsort
Erfüllungsort für sämtliche Leistungen von Festo und dem Kunden ist der Sitz von Festo (Lupfig).
7. Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr an den Produkten gehen mit der Übergabe ab Werk an den Transportunternehmer auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung in Teilen erfolgt oder Festo weitere Leistungen, etwa die Transportkosten oder Montage der Produkte beim Kunden, übernommen hat. Verzögert sich die Übergabe an den Transportunternehmer aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, gehen Nutzen und Gefahr in dem Moment auf den Kunden über, in welchem Festo dem Kunden die Lieferbereitschaft mitgeteilt hat.
Die Versicherung der Produkte für den Transport sowie die Kosten für die allfällige nachgelagerte Montage und Inbetriebnahme ist Sache des Kunden.
8. Software
Bei Verträgen zur Bereitstellung von Software und Apps (nachfolgend übergreifend als „Software“ bezeichnet) schuldet Festo die Bereitstellung des Zugangs zu der angebotenen Software (Lizenz) an den Kunden. Die Bereitstellung des Zugangs erfolgt in digitaler Form.
Die Auslieferung der Software erfolgt (1) durch Bereitstellung der erworbenen Lizenzen in geeigneter Form und sofern nicht anderweitig vereinbart, durch Übersendung des Lizenzschlüsselns per E-Mail oder (2) mittels Download per Downloadlink, welchen Festo an den Kunden per E-Mail (einschließlich eines Lizenzschlüssels) an eine von dem Kunden mitgeteilte E-Mail-Adresse übersendet. Mit Bereitstellung des Lizenzschlüssels gilt die Software als geliefert.
Art und Nutzungsumfang der erworbenen Software, Systemvoraussetzungen sowie Lizenzgebühren ergeben sich aus der jeweiligen Produktbeschreibung, dem jeweiligen Lizenzschein und/oder den jeweiligen Verkaufsdokumenten (Angebote, Auftragsbestätigungen).
Festo schuldet Beratungsleistungen nur, sofern dies ausdrücklich und gesondert über ein Service Level Agreement vereinbart wird. Anpassungen bzw. Änderungen der Software sowie die Erstellung von Schnittstellen zu Dritt-Software durch Festo sind nur geschuldet, soweit dies ausdrücklich und gesondert vereinbart wird.
Hersteller der von Festo verkauften Software ist die Festo SE & Co. KG. Die Einräumung der Nutzungsrechte an der erworbenen Software erfolgt durch die Festo SE & Co. KG. Für Inhalt und Umfang der jeweiligen Nutzungsrechte gelten die Endnutzer Lizenzbedingungen der Festo SE & Co. KG („EULA“), abrufbar unter https://www.festo.com/de/de/e/rechtliche-hinweise/endnutzer-lizenzbedingungen-id_45479/.
Soweit in der Software (auch) Komponenten oder Module anderer Softwarehersteller enthalten sind, insbesondere Open Source Software Komponenten, gilt ergänzend Ziffer 9.
Sofern im Lizenzschein und/oder den jeweiligen Verkaufsdokumenten (Angebote, Auftragsbestätigungen) eine bestimmte Anzahl natürlicher Personen genannt ist (named user), welche die Software nutzen dürfen, erstreckt sich das gewährte Nutzungsrecht nur auf diese named user. Ein named user ist ein namentlich konkret bezeichneter Mitarbeiter des Kunden, der direkt oder indirekt auf die überlassene Software zugreift. Eine Nutzung der Software durch sonstige Dritte, die keine named user sind, ist nur in Ausnahmefällen und nach Rücksprache mit Festo zulässig.
Der Kunde wird alle Pflichten und Obliegenheiten erfüllen, die zur Abwicklung des Vertrags erforderlich sind. Er wird – in Ermangelung anderweitiger vorrangig geltender Vereinbarungen – insbesondere
a) etwaigen named usern zugeordnete Nutzungs- und Zugangsberechtigungen geheim halten, vor dem Zugriff Dritter schützen und nicht an unberechtigte Nutzer weitergeben; er wird Festo unverzüglich unterrichten, wenn der Verdacht besteht, dass die Zugangsdaten und/oder Passwörter nicht berechtigten Personen bekannt geworden sein könnten,
b) Ansprechpartner definieren und sicherstellen, dass diese im Falle von Updates bzw. Arbeiten, die vor Ort durch Festo durchgeführt werden müssen, zur Verfügung stehen,
c) Festo einen Remotezugang auf die lokal auf den Computersystemen des Kunden installierten Teile der Software einräumen und dauerhaft zu unterhalten,
d) die für den Betrieb der Software erforderliche Infrastruktur sowie Backup-Strategien vorhalten,
e) sämtliche Kopien der Software an einem geschützten Ort zu verwahren,
f) Festo Mängel der Software unverzüglich zu melden und dabei Hinweise von Festo im Rahmen des ihm Zumutbaren berücksichtigen sowie alle ihm vorliegenden, für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Informationen an Festo weiterleiten.
Festo ist berechtigt, eine Lizenzprüfung durchzuführen. Ergibt sich bei einer Lizenzprüfung, dass die Nutzung der vertragsgegenständlichen Software durch den Kunden über die vertraglichen Vereinbarungen hinausgeht, ist ein weiterer Vertrag mit Festo über weiteren Lizenzen im bislang genutzten Umfang abzuschliessen. Festo behält sich insoweit vor, vereinbarte Rabatte in diesem Fall nicht zu gewähren. Schadensersatz und die Geltendmachung von Verzugszinsen bleiben vorbehalten.
Für Verträge über die dauerhafte Überlassung einer bestimmten Softwareversion (Kauf) gilt folgendes:
a) Festo wird dem Kunden die in der jeweiligen Produktbeschreibung, dem jeweiligen Lizenzschein und/oder den jeweiligen Verkaufsdokumenten (Angebote, Auftragsbestätigungen) näher definierte Software in der definierten Softwareversion überlassen. Upgrades sind nicht geschuldet.
b) Updates und Pflegeleistungen sind nur im Rahmen der Gewährleistung geschuldet, sofern solche Leistungen gesondert vom Kunden gegen Entgelt beauftragt wurden.
Für Verträge über die zeitweise Überlassung von Software (Miete) gilt folgendes:
a) Die Laufzeit ergibt sich aus dem Lizenzschein und/oder den jeweiligen Verkaufsdokumenten (Angebote, Auftragsbestätigungen).
b) Sofern darin nichts Anderweitiges geregelt ist, beträgt die Laufzeit 12 Monate beginnend mit dem in der Rechnung genannten Tag (Vertragsjahr). Die Laufzeit verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, sofern der Vertrag nicht mit einer Frist von 30 Kalendertagen zum Ende des jeweiligen Vertragsjahres gekündigt wird. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
c) Kostenlose Testlizenzen sind, sofern nicht anderweitig vereinbart, zeitlich immer auf drei Monate begrenzt und enden danach automatisch, ohne dass es eine Kündigung bedarf. Eine automatische Überführung in einen kostenpflichtigen Vertrag findet nicht statt.
d) Die vereinbarte Vergütung versteht sich als beginnend mit Vertragsabschluss jährlich anfallende Pauschale. Die Vergütung ist zu Beginn eines jeden Vertragsjahres für das gesamte Vertragsjahr im Voraus fällig. Die vereinbarte Vergütung erhöht sich um die jeweils anfallende Mehrwertsteuer.
e) Bei Festlaufzeiten von mehr als 12 Monaten, unbefristeten Laufzeiten sowie Laufzeiten mit automatischer Verlängerung ist Festo in Ermangelung etwaiger besonderer Regelungen berechtigt, die Vergütung nach Ablauf von 12 Monaten mit einer schriftlichen Ankündigung von zwei Monaten zum Monatsende zu erhöhen. Der Kunde hat das Recht, das Vertragsverhältnis innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Ankündigung der Erhöhung zu kündigen.
f) Sofern dem Kunden die Software im Rahmen eines Dienstes als „Software as a Service“ (SaaS) zur Verfügung gestellt wird, gilt ergänzend folgendes:
(1) Der Kunde erhält Zugang zu einem von Festo über das Internet bereitgestellten Dienst und nutzt darüber die Webanwendung.
(2) Für bestimmte Software wird in den App Stores für die Mobile Plattformen „iOS“ (Apple App Store) und „Android“ (Google PlayStore) eine App für mobile Endgeräte (Smartphone und Tablet) zum Download zur Verfügung gestellt. In der App erfolgt eine Kopplung mit der Webanwendung.
(3) Die Herstellung und Aufrechterhaltung der Datenverbindung zwischen den IT-Systemen des Kunden zu dem Dienst schuldet Festo nicht.
(4) Eine uneingeschränkte Verfügbarkeit des Service ist nicht Teil des Service. Systemwartungen und andere Eingriffe in den operativen Betrieb die zu Nicht-Verfügbarkeiten führen können, sind zu jedem Zeitpunkt möglich. Soweit es Festo möglich ist, wird vorab informiert werden. Festo versucht die Nichtverfügbarkeiten allerdings so gering wie möglich zu halten und vor allem Zeiten ausserhalb der normalen Geschäftszeiten (Mo-Fr 8-17 Uhr MEZ) zu nutzen. Trotz einer hohen Systemstabilität wird daher empfohlen, regelmässig, mindestens einmal täglich, eine Datensicherung aller eingegebenen Daten durchzuführen. Sofern die Nicht-Verfügbarkeit aus diesen oder anderen Gründen einen zeitlichen Wert von 10 % überschreitet, ist der Kunde zu einer anteiligen Minderung der Lizenzgebühren berechtigt. Etwaige spezielle Vereinbarungen in einem Service Level Agreement haben stets Vorrang.
(5) Festo behält sich das Recht vor, die Software zu einem Zeitpunkt in der Zukunft abzuschalten und ab dann nicht mehr zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall erhält der Kunde die anteilig zu viel gezahlte Vergütung zurück. Weitere Ansprüche sind in solchen Fällen ausgeschlossen. Eine etwaige Abschaltung der Software ist mit einer Frist von mindestens 6 Monaten durch Festo anzukündigen.
9. Free and Open Source Software
Die Produkte können Free und Open Source Software (FOSS) enthalten. FOSS ist entsprechend der Open Source Definition der Open Source Initiative (https://opensource.org/osd) Software, die von den jeweiligen Rechteinhabern an jedermann zur umfassenden lizenzgebührenfreien Nutzung lizenziert wird und deren Sourcecode verfügbar ist. Eine Auflistung der davon betroffenen Software-Komponenten und der jeweils anwendbaren Lizenzbedingungen sowie weitergehende Informationen (z.B. zum Erhalt von Quellcode) werden dem Kunden zusammen mit dem Produkt übergeben. Solange der Kunde die FOSS-Komponenten ausschließlich intern benutzt, hat der Kunde keine Lizenzpflichten gegenüber den Rechteinhabern dieser FOSS-Komponenten. Der Kunde kann an der verwendeten FOSS von den jeweiligen Rechteinhabern jedoch zusätzlich ein einfaches Nutzungsrecht unter den Bedingungen erwerben, die die dafür jeweils anwendbaren FOSS-Lizenzen vorsehen. Jede Nutzung von FOSS auf der Basis dieser FOSS-Lizenzen und außerhalb der in den Produkten vorgesehenen Verwendung geschieht auf eigenes Risiko des Kunden und ist nicht Gegenstand des Vertragsverhältnisses mit dem Lieferanten.
Dieser Vertrag gilt auch für die Produkte, die FOSS enthalten, beschränken jedoch nicht die in den FOSS-Lizenzen gewährten Nutzungsrechte und Nutzerfreiheiten. Die FOSS-Lizenzen gehen diesem Vertrag insoweit vor.
Es ist dem Kunden gestattet, Software-Komponenten, die vom Lieferanten stammen, für den eigenen Gebrauch des Kunden zu bearbeiten und zur Behebung von Fehlern solcher Bearbeitungen ein Reverse-Engineering vorzunehmen, sofern diese Software-Komponenten mit Programmbibliotheken unter der GNU Lesser General Public License (LGPL) verlinkt sind. Die Weitergabe der bei dem Reverse-Engineering gewonnen Informationen und der bearbeiteten Software ist hingegen nicht gestattet.
Die Gewährleistung für Mängel der Produkte, die auf einer Bearbeitung von FOSS beruhen, ist ausgeschlossen. Der Kunde trägt die Beweislast, dass ein Mangel des Produktes auch ohne die Bearbeitung der enthaltenen FOSS aufgetreten wäre.
10. (Teil) Lieferung
Die Lieferung erfolgt in der mit dem Kunden vereinbarten Form. Festo ist zu Teillieferungen berechtigt. Zahlungsverzug aus vorangegangenen Lieferungen sowie Veränderungen in den Verhältnissen des Kunden, welche die Bezahlung der Produkte oder (Dienst-) Leistungen gefährden, berechtigen Festo, Lieferungen zurückzubehalten bzw. Vorauszahlung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten; die Geltendmachung von Schadenersatz ist vorbehalten.
11. Lieferzeit und -verzögerung
Sämtliche Rechtsbeziehungen mit Kunden stehen unter dem Vorbehalt der richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung von Festo sowie vorbehaltlich unvorhergesehener Ereignisse, wie höhere Gewalt, Transportverzug, Betriebsstörung usw.; dies gilt auch für die Belieferung mit den zur Herstellung der Produkte bzw. Erbringung der (Dienst-) Leistung erforderlichen Roh- und Hilfsstoffe. Gerät Festo mit einer Lieferverpflichtung in Verzug, und trifft Festo an der Verspätung ein Verschulden, so ist der Kunde nach schriftlicher Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist von mindestens vier (4) Wochen berechtigt, sofern er einen hieraus entstandenen Schaden nachzuweisen vermag, eine Erstattung seiner Verzugsschäden in Höhe von höchstens fünf Prozent (5%) des Preises der Produkte oder (Dienst-) Leistung, mit deren Lieferung Festo in Verzug geraten ist, zu verlangen. Die Möglichkeit zum Rücktritt vom Vertrag steht dem Kunden nur bei schwerwiegenden Mängeln offen, welche dazu führen, dass die Produkte und | oder (Dienst-) Leistungen nicht oder nur in erheblich reduzierten Mass ihrem Zweck entsprechend genutzt bzw. eingesetzt werden können. Darüber hinausgehende Ansprüche (welcher Art auch immer) des Kunden, namentlich Folgeschäden, sind ausgeschlossen.
Werden Lieferfristen vereinbart, beginnt der Fristenlauf, sofern nichts anderes vereinbart wurde, mit der Übermittlung der Auftragsbestätigung bzw. der Unterzeichnung des Vertrags durch Festo. Die Lieferfrist verlängert sich, zusätzlich zu den vorgenannten Gründen, wenn
- Festo die Angaben zur Leistungserfüllung nicht rechtzeitig zugehen oder vom Kunden nachträglich geändert werden,
- der Kunde oder ein Dritter mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten in Verzug sind,
- sowie in allen anderen Fällen, deren Gründe nicht von Festo zu vertreten sind.
Auch in diesen Fällen treten allfällige Rechtsfolgen erst nach schriftlicher Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist von mindestens vier (4) Wochen ein.
12. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie der Begleichung sämtlicher damit zusammenhängender Ansprüche von Festo, verbleiben die Produkte im Eigentum von Festo. Festo ist berechtigt und vom Kunden ermächtigt, den Eigentumsvorbehalt in den entsprechenden Registern auf Kosten des Kunden eintragen zu lassen. Der Kunde hat die zum Schutz des Eigentums von Festo erforderlichen Massnahmen auf eigene Kosten zu treffen.
13. Gewährleistung
Als zugesicherte Eigenschaften gelten nur diejenigen Eigenschaften, welche in der entsprechenden Produktespezifikation bzw. dem Leistungsbeschrieb ausdrücklich erwähnt und zugesichert werden. Für andere oder darüber hinausgehende Eigenschaften wird keine Gewähr übernommen. Der Kunde ist vielmehr selbst für die Prüfung verantwortlich, ob die Produkte mit den in der Spezifikation oder dem Datenblatt angegebenen Daten für die von ihm beabsichtigte Verwendung geeignet sind. Festo-Produkte sind nicht für die Verwendung in sicherheitsrelevanten Anwendungen der Kernenergie entwickelt und vorgesehen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf (12) Monate ab Übergabe des Produkts an den Transportunternehmer bzw. Erbringung der (Dienst-) Leistung.
Der Kunde hat die gelieferten Produkte bzw. die erbrachte (Dienst-) Leistung umgehend zu prüfen und allfällige Mängel zeitverzugslos schriftlich zu rügen. Produkte und
(Dienst-) Leistungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde allfällige Mängel nicht innerhalb von acht (8) Kalendertagen nach Lieferung bzw. Erbringungen rügt.
Für ordnungsgemäss und rechtzeitig gerügte Mängel leistet Festo nach eigener Wahl Gewähr entweder durch Herabsetzung des vereinbarten Preises oder, je nach nachdem, durch Lieferung einwandfreier Ersatzprodukte oder Nachbesserung. Andere Rechtsbehelfe sind ausgeschlossen. Für die Ersatzprodukte oder Nachbesserung leistet Festo nur in demselben Umfang Gewähr wie für die ursprünglichen Produkte oder (Dienst-) Leistungen. Für ersetzte oder reparierte Produkte bzw. nachgebesserte (Dienst-) Leistungen beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert sechs (6) Monate ab Ersatz / Reparatur / Nachbesserung, maximal aber bis 18 (achtzehn) Monate ab Übergabe des ursprünglichen Produkts an den Transportunternehmer bzw. Erbringung der (Dienst-) Leistung.
Liegt der Mangel oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft in der Lieferung oder Leistung eines Unterlieferanten begründet, so beschränkt sich die Haftung von Festo auf die Abtretung der Festo gegen den bzw. die Unterlieferanten zustehenden Ansprüche.
Jegliche Gewährleistung entfällt in den Fällen, in welchen der Kunde an den Produkten Änderungen oder Reparaturen vornimmt bzw. diese nicht entsprechend ihrer Zweckbestimmung (Betriebsvorschriften) verwendet oder diese mangelhaft wartet. Ebenso entfällt jegliche Gewährleistung, wenn der Kunde, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminimierung trifft sowie Festo über den Mangel informiert und Gelegenheit zur Mangelbehebung gibt.
Werden Produkte oder (Dienst-) Leistungen nach den Spezifikationen des Kunden erstellt bzw. erbracht, übernimmt Festo lediglich die Gewähr für die sorgfältige Umsetzung der Kundenspezifikationen; weitergehende Pflichten obliegen Festo nicht.
Defekte Produkte dürfen nur nach vorheriger Anmeldung der Retoure über das Festo After Sales Portal und nach Erhalt einer entsprechenden Einsendungsaufforderung von Festo retourniert werden. Jede Retoure ist mit einer Begründung zu versehen. Sofern diese Voraussetzungen nicht eingehalten werden, hat Festo das Recht, die Annahme der Retoure zu verweigern, wobei etwaige daraus entstehenden Kosten vom Kunden zu tragen sind.
14. Haftung
Eine über Ziffer 12 hinausgehende Haftung aus jeglichem Rechtsgrund von Festo für Produkte und (Dienst-) Leistungen wird hiermit im gesetzlich erlaubten Umfang ausgeschlossen. Ebenso ist jegliche Haftung für (Mangel-) Folgeschäden, entgangener Gewinn, sonstige mittelbare Schäden und dgl. ausgeschlossen.
15. Montage
Übernimmt Festo auch die Montage oder Montageüberwachung, so finden darauf die Allgemeinen Montagebedingungen des Vereins Schweizerischer Maschinenindustrieller (VSM) Anwendung.
16. Compliance
Mit seiner Bestellung sichert der Kunde zu, dass er von dem Wertemanagement (abrufbar unter https://www.festo.com/group/de/cms/10310.htm) von Festo inhaltlich Kenntnis genommen und seine Führungskräfte, Mitarbeiter, sowie etwaige Subunternehmer zu dessen Einhaltung angewiesen hat.
17. Anwendbares Recht
Auf diese AGB sowie sämtliche Auftragsbestätigungen und Verträge von Festo findet Schweizer Recht Anwendung, unter Ausschluss der Bestimmungen des Internationalen Privatrechts sowie des Internationalen Kaufrechts gemäss Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 betreffend Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).
18. Gerichtstand
Für die Entscheidung sämtlicher Streitigkeiten aus diesen AGB, den Auftragsbestätigungen und Verträgen sind die ordentlichen Gerichte des Kantons Aargau, Gerichtsstand Aarau, ausschliesslich zuständig.Festo AG
Gass 10
CH-5242 Lupfig
Tel +41 (0)44 744 55 44
Fax +41 (0)44 744 55 00
info.ch@festo.com
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