Stand: 07/2024
Liefer-, Zahlungs- und Softwarenutzungsbedingungen als PDF-Dokument
1. Geltungsbereich
1.1 Diese LZB gelten nur gegenüber Unternehmern in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts (solche Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts nachfolgend „Kunde“ genannt). Sie gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der Festo Vertrieb GmbH & Co. KG (nachfolgend „Festo“ genannt) und dem Kunden, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Sie gelten entsprechend für Werk- und Dienstleistungen. Anstelle der Annahme der gelieferten Produkte tritt bei Werkleistungen die Abnahme und bei Dienstleistungen die Entgegennahme der Dienstleistung.
1.2 Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen LZB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, Festo hätte ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Diese LZB gelten auch dann, wenn Festo eine Lieferung an den Kunden in Kenntnis seiner entgegenstehenden, zusätzlichen oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos ausführt.
1.3 Entgegenstehende, zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen LZB, die zwischen Festo und dem Kunden zur Ausführung eines Vertrags getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
1.4 Rechte, die Festo nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach sonstigen Vereinbarungen über diese LZB hinaus zustehen, bleiben unberührt.
2. Vertragsschluss
2.1 Angebote von Festo sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, Festo teilt Gegenteiliges schriftlich mit.
2.2 Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß-, Leistungs- und Verbrauchsangaben sowie sonstige Beschreibungen der Produkte aus den zu dem Angebot gehörenden Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Produkte dar, es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich als solche vereinbart. Auch Erwartungen des Kunden hinsichtlich der Produkte oder deren Verwendung stellen keine Vereinbarung oder Garantie dar.
2.3 Die Bereitstellung von Waren und Leistungen im Festo Onlineshop stellt noch kein Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar, sondern lediglich eine Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung. Mit der Bestellung unterbreitet der Kunde Festo ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages. Über den Festo Onlineshop werden lediglich Bestellungen für Lieferungen nach Deutschland akzeptiert. Bestellungen, die in ein anderes Land geliefert werden sollen, sind an die jeweilige Landesvertriebsgesellschaft zu richten.
2.4 Eine Bestellung wird erst verbindlich, wenn sie von Festo durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder Eingangsbestätigung (siehe zur Eingangsbestätigung Ziffer 2.5) bestätigt wurde oder Festo die Bestellung ausführt, insbesondere Festo der Bestellung durch Übersendung der Produkte nachkommt. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Auftragsbestätigung oder Eingangsbestätigung, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich. Soweit die Auftragsbestätigung oder Eingangsbestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für Festo nicht verbindlich.
2.5 Sofern (zumindest auch) solche Produkte Teil der Bestellung des Kunden sind, für die ein konkreter Liefertermin im Zeitpunkt der Bestellung noch nicht feststeht, erhält der Kunde eine Eingangsbestätigung. Auch durch diese Eingangsbestätigung wird die Bestellung des Kunden verbindlich. Im Hinblick auf solche Positionen, für die ein Liefertermin im Zeitpunkt der Eingangsbestätigung noch nicht feststeht, wird der Liefertermin bestätigt, sobald er feststeht. Es steht dem Kunden frei, seine Bestellung im Hinblick auf diese Positionen durch ausdrückliche Erklärung, die Festo vor Bestätigung des Liefertermins in Textform zugehen muss, kostenfrei zu stornieren.
2.6 Im Falle des Kaufs von Software über die App World kommt ein Vertrag spätestens durch die Bereitstellung der Software zustande. Das Schweigen von Festo auf Angebote, Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Kunden gilt nur als Zustimmung, sofern dies vorher schriftlich vereinbart wurde.
3. Umfang der Lieferung / Versand / Produktänderungen / Elektrogeräte / Verpackungen
3.1 Für den Umfang der Lieferung ist die Auftragsbestätigung oder Eingangsbestätigung von Festo maßgebend. Änderungen des Lieferumfangs durch den Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von Festo. Konstruktions- und Formänderungen der Produkte bleiben vorbehalten, soweit es sich um branchenübliche Abweichungen handelt oder soweit die Abweichungen innerhalb der DIN-Toleranzen liegen oder soweit die Änderungen nicht erheblich und dem Kunden zumutbar sind. Entsprechendes gilt für die Wahl des Werkstoffes, die Spezifikation und die Bauart.
3.2 Die Lieferung in Teilen ist zulässig, es sei denn die Lieferung in Teilen ist dem Kunden unter Berücksichtigung der Interessen von Festo nicht zumutbar.
3.3 Der Versand der Produkte wird von Festo durchgeführt. Eine Abholung der Produkte durch den Kunden ist nicht möglich.
3.4 Soweit Festo für bestimmte Produkte Dokumentationen (z.B. Handbücher) bereithält, stehen diese dem Kunden als kostenloser Download auf der Homepage www.festo.com zur Verfügung. Gedruckte Ausgaben solcher Dokumentationen kann Festo dem Kunden auf gesonderte Bestellung gegen Berechnung zur Verfügung stellen.
3.5 Der Kunde ist verpflichtet, sich vor einer Bestellung über etwaige Änderungen von Katalogprodukten anhand der entsprechenden Produktdokumentation selbst zu informieren. Auch ein wiederholter Kauf eines bestimmten Produkts führt nicht zu einem Anspruch des Kunden, bestimmte Produkt dauerhaft in unveränderter Art (im Hinblick auf die Wahl des Werkstoffs, die Spezifikation und die Bauart) beziehen zu können. Ziffer 3.1 bleibt unberührt.
3.6 Sofern Festo zur Rücknahme von Altgeräten nach dem ElektroG verpflichtet ist und der Kunde von einer bestehenden Rückgabemöglichkeit Gebrauch macht, trägt der Kunde die Kosten der Entsorgung. Eine Entsorgung von Elektrogeräten durch den Kunden darf nicht über die kommunale Abfalltonne erfolgen. Der Kunde ist in jedem Falle verpflichtet, personenbezogene Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten zu entfernen.
3.7 Sofern Festo zur Rücknahme von Verpackungen nach dem VerpackG verpflichtet ist und der Kunde von einer bestehenden Rückgabemöglichkeit Gebrauch macht, trägt der Kunde die Kosten des Rücktransports der Verpackung.
3.8 Rücksendungen gemäß Ziffer 3.6 und 3.7 sind an die folgende Adresse zu richten: Festo SE & Co. KG, Ruiter Straße 82, 73734 Esslingen.
4. Lieferzeit
4.1 Die Vereinbarung von Lieferzeiten (Lieferfristen und -terminen) bedarf der Schriftform. Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, soweit sie nicht vorher von Festo schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.
4.2 Die Lieferfrist beginnt mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, der Abklärung aller technischen Fragen sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Etwaige Liefertermine verschieben sich in angemessener Weise, wenn der Kunde die von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen nicht rechtzeitig beibringt, Freigaben nicht rechtzeitig erteilt, nicht alle technischen Fragen rechtzeitig vollständig geklärt sind oder die vereinbarte Anzahlung nicht vollständig bei Festo eingeht. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Kunden voraus.
4.3 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Produkte bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen oder Festo dem Kunden die Abhol- oder Versandbereitschaft mitgeteilt hat. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer, insbesondere rechtzeitiger, Selbstbelieferung von Festo, es sei denn, Festo hat den Grund der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zu vertreten. Festo ist im Falle der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Festo informiert den Kunden unverzüglich, wenn Festo von seinem Recht auf Rücktritt Gebrauch macht und gewährt etwa erbrachte Vorleistungen des Kunden zurück.
4.4 Etwaigen Vertragsstrafen des Kunden wegen Überschreitung der Lieferzeit wird ausdrücklich widersprochen
5. Exportkontrolle
5.1 Lieferungen von Produkten (Hardware und/oder Software und/oder Technologie und die dazugehörigen Dokumente, unabhängig von der Art der Zurverfügungstellung) sowie Werk- und Dienstleistungen einschließlich technischer Unterstützung aller Art durch Festo an den Kunden (zusammen "Festo-Leistung" genannt) stehen unter dem Vorbehalt, dass diese Festo-Leistung nicht nach nationalen oder internationalen Exportkontrollvorschriften, insbesondere Embargos oder sonstigen Sanktionen, verboten ist. Der Kunde verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Ausfuhr und den Versand erforderlich sind. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren lassen Fristen und Liefertermine entfallen. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt oder ist die Lieferung und Leistung nicht genehmigungsfähig, gilt der Vertrag hinsichtlich der betroffenen Teile als nicht geschlossen.
5.2 Festo ist berechtigt, jeden Vertrag über Festo-Leistungen ohne Vorankündigung zu kündigen, wenn eine solche Kündigung für Festo erforderlich ist, um nationalen oder internationalen gesetzlichen Bestimmungen nachzukommen.
5.3 Im Falle einer Kündigung gemäß Ziffer 5.2 ist der Kunde von der Geltendmachung von Schadensersatz oder anderen Rechten aufgrund der Kündigung ausgeschlossen.
5.4 Bei der Weitergabe von Festo-Leistungen an Dritte im In- und Ausland muss der Kunde die jeweils geltenden Bestimmungen des nationalen und internationalen (Re-)Exportkontrollrechts beachten. Insbesondere darf der Kunde keine Festo-Leistungen, (i) die unter den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen, direkt oder indirekt in die Russische Föderation oder für die Verwendung in der Russischen Föderation verkaufen, exportieren oder reexportieren und/oder (ii) die unter den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates fallen, direkt oder indirekt in die Republik Belarus oder für die Verwendung in der Republik Belarus verkaufen, exportieren oder reexportieren. Jeder Verstoß gegen diese Ziffer 5.4 durch den Kunden stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar, und Festo ist berechtigt, angemessene Maßnahmen einzuleiten. Darüber hinaus gelten die Ziffer 5.2 und 5.3 entsprechend. Der Kunde hat Festo unverzüglich über etwaige Probleme bei der Anwendung diese Ziffer 5.4 zu informieren, einschließlich etwaiger relevanter Aktivitäten von Dritten, die den Zweck dieser Ziffer 5.4 beeinträchtigen könnten. Der Kunde hat Festo auf Anforderung umgehend Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen nach dieser Ziffer 5.4 zur Verfügung zu stellen.
6. Lieferpreise und Zahlung / Mindermengenzuschlag
6.1 Die Lieferpreise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk und beinhalten keine Versendungs-, Verpackungskosten, Versicherungen, gesetzliche Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben. Die insoweit anfallenden Kosten, insbesondere die Kosten für Verpackung und Transport der Produkte, werden gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.
6.2 Mangels besonderer Vereinbarung ist der Lieferpreis ab Rechnungsdatum netto zu zahlen. Die Ziffern 6.3, 6.5 und 6.6 dieser LZB bleiben unberührt. Festo behält sich vor, in bestimmten Fällen erst nach Vorauskasse zu liefern.
6.3 Abweichend von Ziffer 6.2 dieser LZB werden kundenspezifische Bestellungen, das heißt Bestellungen von Produkten, die nicht im Katalog von Festo enthalten sind oder zwar im Katalog von Festo enthalten sind, aber auf Wunsch des Kunden angepasst werden sollen, erst nach einer Anzahlung von 50 % des Lieferpreises bearbeitet. Der Kunde erhält hierzu eine entsprechende Zahlungsaufforderung. Nach Eingang der Anzahlung wird Festo die Bestellung bearbeiten. Die weiteren 50 % des Lieferpreises werden mit Rechnungsdatum fällig.
6.4 Bei Bestellungen außerhalb des Festo Onlinshops unter einem Nettowarenwert von EUR 50,00 berechnet Festo dem Kunden einen Mindermengenzuschlag in Höhe der Differenz zwischen dem Wert der Bestellung und diesem Nettowarenwert. Dies gilt nicht bei Bestellungen über den Festo Onlineshop.
6.5 Sofern die Lieferung planmäßig erst mehr als sechs Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll und Festo seine Preise für die betroffenen Produkte in der Zwischenzeit generell um einen bestimmten Prozentsatz erhöht hat, kann diese generelle Preiserhöhung an den Kunden weitergegeben werden. Es gelten dann abweichend von den in der Auftragsbestätigung genannten Preisen die um den jeweiligen Prozentsatz erhöhten Preise. In diesem Fall erhält der Kunde eine entsprechende Änderungsauftragsbestätigung mit dem neuen Preis. Sollte ein nach vorstehender Regelung bei Lieferung gültiger Preis den in der ursprünglichen Auftragsbestätigung genannten Preis um mehr als 10 % übersteigen, ist der Kunde berechtigt, binnen einer Woche nach Erhalt der Änderungsauftragsbestätigung insoweit vom Vertrag zurückzutreten.
6.6 Sofern dem Kunden bei Bestellungen über den Festo Onlineshop eine Zahlung per Kreditkarte angeboten wird und der Kunde diese Zahlungsart nutzt, übermittelt der Kunde seine Kreditkartendaten an den Zahlungsdienstleister Ingenico. Die Übermittlung der Kreditkartendaten erfolgt über eine gesicherte Verbindung von Ingenico. Für die Belastung der Kreditkarte gilt folgendes:
Online-Zahlungstransaktionen unterliegen einer Validierungsprüfung und Festo ist nicht verantwortlich, wenn der Kartenaussteller des Kunden die Zahlung aus irgendeinem Grund ablehnt. Sofern der Kartenaussteller des Kunden dem Kunden eine Online-Bearbeitungsgebühr oder eine Bearbeitungsgebühr in Rechnung stellt, trägt diese der Kunde selbst.
7. Gefahrübergang
7.1 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über, sobald die Produkte an die zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergeben werden. Ziffer 3.3 bleibt unberührt. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung in Teilen erfolgt oder Festo weitere Leistungen, etwa die Transportkosten oder Montage der Produkte beim Kunden, übernommen hat.
7.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, oder gerät dieser in Annahmeverzug, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
8. Software
8.1 Bei Verträgen zur Bereitstellung von Software und Apps (nachfolgend übergreifend als „Software“ bezeichnet) schuldet Festo die Bereitstellung des Zugangs zu der angebotenen Software (Lizenz) an den Kunden. Die Bereitstellung des Zugangs erfolgt in digitaler Form.
8.2 Die Auslieferung der Software erfolgt (1) durch Bereitstellung der erworbenen Lizenzen in geeigneter Form und sofern nicht anderweitig vereinbart, durch Übersendung des Lizenzschlüsselns per E-Mail oder (2) mittels Download per Downloadlink, welchen Festo an den Kunden per E-Mail (einschließlich eines Lizenzschlüssels) an eine von dem Kunden mitgeteilte E-Mail-Adresse übersendet. Mit Bereitstellung des Lizenzschlüssels gilt die Software als geliefert.
8.3 Art und Nutzungsumfang der erworbenen Software, Systemvoraussetzungen sowie Lizenzgebühren ergeben sich aus der jeweiligen Produktbeschreibung, dem jeweiligen Lizenzschein und/oder den jeweiligen Verkaufsdokumenten (Angebote, Auftragsbestätigungen).
8.4 Festo schuldet Beratungsleistungen nur, sofern dies ausdrücklich und gesondert über ein Service Level Agreement vereinbart wird. Anpassungen bzw. Änderungen der Software sowie die Erstellung von Schnittstellen zu Dritt-Software durch Festo sind nur geschuldet, soweit dies ausdrücklich und gesondert vereinbart wird.
8.5 Hersteller der von Festo verkauften Software ist die Festo SE & Co. KG. Die Einräumung der Nutzungsrechte an der erworbenen Software erfolgt durch die Festo SE & Co. KG. Für Inhalt und Umfang der jeweiligen Nutzungsrechte gelten die Endnutzer Lizenzbedingungen der Festo SE & Co. KG („EULA“), abrufbar unter https://www.festo.com/de/de/e/rechtliche-hinweise/endnutzer-lizenzbedingungen-id_45479/.
8.6 Soweit in der Software (auch) Komponenten oder Module anderer Softwarehersteller enthalten sind, insbesondere Open Source Software Komponenten, gelten ergänzend die jeweils anwendbaren Lizenzbedingungen, auf die in der Software und/oder der Programmdokumentation von Festo verwiesen wird. 1.7
8.7 Sofern im Lizenzschein und/oder den jeweiligen Verkaufsdokumenten (Angebote, Auftragsbestätigungen) eine bestimmte Anzahl natürlicher Personen genannt ist (named user), welche die Software nutzen dürfen, erstreckt sich das gewährte Nutzungsrecht nur auf diese named user. Ein named user ist ein namentlich konkret bezeichneter Mitarbeiter des Kunden, der direkt oder indirekt auf die überlassene Software zugreift. Eine Nutzung der Software durch sonstige Dritte, die keine named user sind, ist nur in Ausnahmefällen und nach Rücksprache mit Festo zulässig.
8.8 Der Kunde wird alle Pflichten und Obliegenheiten erfüllen, die zur Abwicklung des Vertrags erforderlich sind. Er wird – in Ermangelung anderweitiger vorrangig geltender Vereinbarungen – insbesondere:
a) etwaigen named usern zugeordnete Nutzungs- und Zugangsberechtigungen geheim halten, vor dem Zugriff Dritter schützen und nicht an unberechtigte Nutzer weitergeben; er wird Festo unverzüglich unterrichten, wenn der Verdacht besteht, dass die Zugangsdaten und/oder Passwörter nicht berechtigten Personen bekannt geworden sein könnten,
b) Ansprechpartner definieren und sicherstellen, dass diese im Falle von Updates bzw. Arbeiten, die vor Ort durch Festo durchgeführt werden müssen, zur Verfügung stehen,
c) Festo einen Remotezugang auf die lokal auf den Computersystemen des Kunden installierten Teile der Software einräumen und dauerhaft zu unterhalten,
d) die für den Betrieb der Software erforderliche Infrastruktur sowie Backup-Strategien vorhalten, e) sämtliche Kopien der Software an einem geschützten Ort zu verwahren,
f) Festo Mängel der Software unverzüglich zu melden und dabei Hinweise von Festo im Rahmen des ihm Zumutbaren berücksichtigen sowie alle ihm vorliegenden, für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Informationen an Festo weiterleiten.
8.9 Festo ist berechtigt, eine Lizenzprüfung durchzuführen. Ergibt sich bei einer Lizenzprüfung, dass die Nutzung der vertragsgegenständlichen Software durch den Kunden über die vertraglichen Vereinbarungen hinausgeht, ist ein weiterer Vertrag mit Festo über weiteren Lizenzen im bislang genutzten Umfang abzuschließen. Festo behält sich insoweit vor, vereinbarte Rabatte in diesem Fall nicht zu gewähren. Schadensersatz und die Geltendmachung von Verzugszinsen bleiben vorbehalten.
8.10 Für Verträge über die dauerhafte Überlassung einer bestimmten Softwareversion (Kauf) gilt folgendes:
a) Festo wird dem Kunden die in der jeweiligen Produktbeschreibung, dem jeweiligen Lizenzschein und/oder den jeweiligen Verkaufsdokumenten (Angebote, Auftragsbestätigungen) näher definierte Software in der definierten Softwareversion überlassen. Upgrades sind nicht geschuldet.
b) Updates und Pflegeleistungen sind nur im Rahmen der Gewährleistung geschuldet, sofern solche Leistungen nicht gesondert vom Kunden gegen Entgelt beauftragt wurden.
8.11 Für Verträge über die zeitweise Überlassung von Software (Miete) gilt folgendes:
a) Die Laufzeit ergibt sich aus dem Lizenzschein und/oder den jeweiligen Verkaufsdokumenten (Angebote, Auftragsbestätigungen).
b) Sofern darin nichts Anderweitiges geregelt ist, beträgt die Laufzeit 12 Monate beginnend mit dem in der Rechnung genannten Tag (Vertragsjahr). Die Laufzeit verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, sofern der Vertrag nicht mit einer Frist von 30 Kalendertagen zum Ende des jeweiligen Vertragsjahres gekündigt wird. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
c) Kostenlose Testlizenzen sind, sofern nicht anderweitig vereinbart, zeitlich immer auf drei Monate begrenzt und enden danach automatisch, ohne dass es eine Kündigung bedarf. Eine automatische Überführung in einen kostenpflichtigen Vertrag findet nicht statt.
d) Die vereinbarte Vergütung versteht sich als beginnend mit Vertragsabschluss jährlich anfallende Pauschale. Die Vergütung ist zu Beginn eines jeden Vertragsjahres für das gesamte Vertragsjahr im Voraus fällig. Die vereinbarte Vergütung erhöht sich um die jeweils anfallende Umsatzsteuer.
e) Bei Festlaufzeiten von mehr als 12 Monaten, unbefristeten Laufzeiten sowie Laufzeiten mit automatischer Verlängerung ist Festo in Ermangelung etwaiger besonderer Regelungen berechtigt, die Vergütung nach Ablauf von 12 Monaten mit einer schriftlichen Ankündigung von zwei Monaten zum Monatsende zu erhöhen. Der Kunde hat das Recht, das Vertragsverhältnis innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Ankündigung der Erhöhung zu kündigen.
f) Sofern dem Kunden die Software im Rahmen eines Dienstes als „Software as a Service“ (SaaS) zur Verfügung gestellt wird, gilt ergänzend folgendes:
(1) Der Kunde erhält Zugang zu einem von Festo über das Internet bereitgestellten Dienst und nutzt darüber die Webanwendung.
(2) Für bestimmte Software wird in den App Stores für die Mobile Plattformen „iOS“ (Apple App Store) und „Android“ (Google PlayStore) eine App für mobile Endgeräte (Smartphone und Tablet) zum Download zur Verfügung gestellt. In der App erfolgt eine Kopplung mit der Webanwendung.
(3) Die Herstellung und Aufrechterhaltung der Datenverbindung zwischen den IT-Systemen des Kunden zu dem Dienst schuldet Festo nicht.
(4) Eine uneingeschränkte Verfügbarkeit des Service ist nicht Teil des Service. Systemwartungen und andere Eingriffe in den operativen Betrieb die zu Nicht-Verfügbarkeiten führen können, sind zu jedem Zeitpunkt möglich. Soweit es Festo möglich ist, wird vorab informiert werden. Festo versucht die Nichtverfügbarkeiten allerdings so gering wie möglich zu halten und vor allem Zeiten außerhalb der normalen Geschäftszeiten (Mo-Fr 8-17 Uhr MEZ) zu nutzen. Trotz einer hohen Systemstabilität wird daher empfohlen, regelmäßig, mindestens einmal täglich, eine Datensicherung aller eingegebenen Daten durchzuführen. Sofern die Nicht-Verfügbarkeit aus diesen oder anderen Gründen einen zeitlichen Wert von 10 % überschreitet, ist der Kunde zu einer anteiligen Minderung der Lizenzgebühren berechtigt. Etwaige spezielle Vereinbarungen in einem Service Level Agreement haben stets Vorrang.
(5) Festo behält sich das Recht vor, die Software zu einem Zeitpunkt in der Zukunft abzuschalten und ab dann nicht mehr zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall erhält der Kunde die anteilig zu viel gezahlte Vergütung zurück. Weitere Ansprüche sind in solchen Fällen ausgeschlossen. Eine etwaige Abschaltung der Software ist mit einer Frist von mindestens 6 Monaten durch Festo anzukündigen.
9. Mängelansprüche
9.1 Festo gewährleistet, dass seine Produkte zum Zeitpunkt des Versandes frei von Material- und Verarbeitungsfehlern sind und dass sie den in der Spezifikation oder dem Datenblatt von Festo angegebenen Daten entsprechen.
9.2 Eine über Ziffer 9.1 hinausgehende Gewährleistung für etwaige (objektiv) zu erwartende Eigenschaften (z.B. Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität) oder dafür, dass sich die Produkte für eine bestimmte Verwendung eignen, wird nicht übernommen, es sei denn, dies wurde gesondert vereinbart. Der Kunde ist vielmehr selbst für die Prüfung verantwortlich, ob die Produkte mit den in der Spezifikation oder dem Datenblatt angegebenen Daten für die von ihm beabsichtigte Verwendung geeignet sind.
9.3 Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass er seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Kunde muss außerdem bei Planung, Bau, Montage, Anschluss, Installation, Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung der Produkte die Vorgaben, Hinweise, Richtlinien und Bedingungen in den technischen Hinweisen, Montage-, Bedienungs-, Betriebsanleitungen, insbesondere in Bezug auf die Einsatzbedingungen der Produkte (wie z.B. Ölungs-Hinweise, Qualität der Druckluft bzw. sonstiger Betriebsmedien, Umgebungsbedingungen), und sonstigen Unterlagen der Produkte einhalten, insbesondere Wartungen ordnungsgemäß durchführen und nachweisen sowie empfohlene Komponenten verwenden. Mängelansprüche für infolge der Verletzung dieser Pflicht entstandene Mängel sind ausgeschlossen.
9.4 Bei Mängeln der Produkte ist Festo nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangelfreien Produkts berechtigt. Ersetzte Teile werden Eigentum von Festo und sind an Festo zurückzugeben. Die Verjährung beginnt im Falle der Nacherfüllung nicht erneut zu laufen.
9.5 Produkte, die nach der Lieferung an den Kunden mit Stoffen, Substanzen o.Ä. in Kontakt waren, die als gesundheitsgefährdend eingestuft werden können, müssen vor der Retoure durch den Kunden fachgerecht dekontaminiert werden. Solche Produkte dürfen erst nach Abstimmung mit Festo sowie nach Übersendung einer ausgefüllten Kontaminationserklärung (abrufbar unter: https://www.festo.com/net/en-gb_gb/SupportPortal/Files/707453/Kontaminationserkl%C3%A4rung_DE.pdf) retourniert werden.
9.6 In allen sonstigen Fällen dürfen defekte Produkte nur nach vorheriger Anmeldung der Retoure (z.B. über das Festo After Sales Portal) und nach Erhalt einer entsprechenden Einsendungsaufforderung von Festo retourniert werden. Jede Retoure ist mit einer Begründung zu versehen. Sofern die Voraussetzungen nach dieser Ziffer 9.6 nicht eingehalten werden, hat Festo das Recht, die Annahme der Retoure zu verweigern, wobei etwaige daraus entstehenden Kosten vom Kunden zu tragen sind.
9.7 Für Mängel infolge natürlicher Abnutzung, insbesondere bei Verschleißteilen, unsachgemäßer Behandlung, Montage, Nutzung oder Lagerung oder unsachgemäß ausgeführter Änderungen oder Reparaturen der Produkte durch den Kunden oder Dritte entstehen keine Mängelansprüche. Dasselbe gilt für Mängel, die dem Kunden zuzurechnen oder die auf eine andere technische Ursache als den ursprünglichen Mangel zurückzuführen sind.
9.8 Festo übernimmt keine Garantien, insbesondere keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wird. Die Angabe von B10-Werten ist unverbindlich und stellt keine Haltbarkeitsgarantie dar.
9.9 Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Kunden beträgt ein Jahr nach Ablieferung. Ziffer 11.1 dieser LZB bleibt unberührt. § 445b Abs. 1 und Abs. 2 BGB gelten nicht, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf.
9.10 § 445a Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 445b Abs. 1 und Abs. 2 BGB gelten nicht, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf.
10. Ergänzende Bestimmungen zu Mängelrechten bei Software
10.1 Gegenstand der Lieferung ist eine Software, die grundsätzlich den in der jeweiligen Produktbeschreibung gemachten Angaben entspricht. Vorbehaltlich einer etwaigen ausdrücklichen Garantieübernahme durch Festo gelten die Angaben in der Produktbeschreibung und der Programmdokumentation nicht als Beschaffenheitsgarantien im Sinne der §§ 443 und 639 BGB.
10.2 Für kundenspezifisch erstellte Software leistet Festo Gewähr für die Übereinstimmung mit den im Pflichtenheft, der Auftragsbestätigung oder Eingangsbestätigung von Festo, der Dokumentation und/oder den gemeinsam festgelegten Arbeits-/ Ablaufbeschreibungen festgeschriebenen Funktions- und Leistungsmerkmalen.
10.3 Ein Mangel liegt vor, wenn die Software die in der Produktbeschreibung – bei kundenspezifisch erstellter Software in den Unterlagen gemäß Ziffer 10.2 – angegebenen Funktionen und Merkmale nicht erfüllt, falsche Ergebnisse liefert, ihren Lauf unkontrolliert abbricht oder sich in anderer Weise nicht funktionsgerecht verhält, so dass die Nutzung der Software verhindert oder nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.
10.4 Festo leistet keine Gewähr für Fehler der Software,
10.5 Festo leistet ferner keine Gewähr für unentgeltlich mitgelieferte Komponenten oder Module anderer Hersteller (Fremdsoftware), insbesondere Open Source Software, die im Zusammenhang mit der von Festo überlassenen Software verwendet werden können.
10.6 Im Falle des Auftretens von Mängeln ist der Kunde verpflichtet, Festo alle zur Fehleranalyse und Nacherfüllung notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen und Festo bzw. den von Festo beauftragten Personen uneingeschränkten Zugang zu der Software und dem System des Kunden, auf dem diese installiert ist, zu gewähren. Eine Fehlermeldung muss Informationen über die Art des Fehlers, die Anwendung, bei der der Fehler aufgetreten ist, sowie die Arbeiten, die zur Beseitigung des Fehlers durchgeführt wurden, enthalten. Nimmt Festo auf Anforderung des Kunden eine Fehleranalyse vor und stellt sich heraus, dass kein Mangel vorliegt, zu dessen Beseitigung Festo verpflichtet ist, kann Festo dem Kunden den entsprechenden Aufwand auf der Grundlage der jeweils gültigen Stundensätze von Festo in Rechnung stellen.
11. Haftung von Festo
11.1 Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet Festo unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder soweit Festo ein Beschaffungsrisiko übernommen hat.
11.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet Festo nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. In solchen Fällen ist die Haftung von Festo auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertrags typischerweise gerechnet werden muss. Eine zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler bleibt unberührt.
11.3 Soweit die Haftung von Festo ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Festo.
12. Produkthaftung
12.1 Der Kunde wird vorhandene Warnungen über Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch der Produkte nicht verändern oder entfernen. Sollte der Kunde das Produkt verändern oder für andere als die bestimmungsgemäßen Zwecke nutzen, geschieht dies auf eigene Gefahr.
12.2 Bei Verletzung der Pflicht gemäß Ziffer 12.1 Satz1 sowie im Falle einer Veränderung des Produkts oder Verwendung des Produkts außerhalb des bestimmungsgemäßen Zwecks gemäß Ziffer 12.1 Satz 2, stellt der Kunde Festo im Innenverhältnis von allen daraus resultierenden Ansprüchen Dritter frei, gleich
aus welchem Rechtsgrund, es sei denn, der Kunde hat nicht schuldhaft gehandelt.
12.3 Wird Festo aufgrund eines Produktfehlers der Produkte zu einem Produktrückruf oder einer -warnung veranlasst oder hält Festo einen Produktrückruf aus Sicherheitsgründen für angezeigt, so wird der Kunde nach besten Kräften bei den Maßnahmen mitwirken, die Festo für erforderlich und zweckmäßig hält und Festo hierbei unterstützen, insbesondere bei der Ermittlung der erforderlichen Kundendaten.
12.4 Der Kunde wird Festo unverzüglich über ihm bekanntwerdende Risiken bei der Verwendung der Produkte und mögliche Produktfehler schriftlich informieren.
13. Höhere Gewalt
13.1 Festo haftet nicht für eine teilweise oder vollständige Nichterfüllung ihrer Pflichten, wenn diese Nichterfüllung ganz oder teilweise auf Umstände zurückzuführen ist, die zum Zeitpunkt der Vertragsschlusses nicht vorhersehbar waren und die von Festo nicht mit zumutbaren Mitteln beseitigt werden können („höhere Gewalt"). In jedem Fall gelten die folgenden Ereignisse als Fälle von höherer Gewalt: Streik, Aufruhr und bürgerliche Unruhen, Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Piraterie, terroristische Bedrohungen, Sabotageakte, Brände, Überschwemmungen, Erdbeben und Naturkatastrophen, Seuchen (einschließlich Epidemien und Pandemien), Regierungshandlungen oder wenn die oben genannten Umstände Unterlieferanten von Festo betreffen.
13.2 In einem Fall von höherer Gewalt werden die Pflichten von Festo gemäß der jeweiligen Bestellung so lange ausgesetzt, wie die Wirkung des Ereignisses höherer Gewalt andauert zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit im Anschluss daran. Dauern die Umstände für einen Zeitraum länger als 90 Tage an, ist Festo zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
14. Eigentumsvorbehalt
14.1 Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Lieferpreises und sämtlicher Forderungen, die Festo aus der Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen, Eigentum von Festo.
14.2 Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (nachfolgend auch: „Vorbehaltsware“) für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Kunde tritt Festo schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Festo nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Kunde seinen Versicherer an, etwaige Zahlungen nur an Festo zu leisten. Weitergehende Ansprüche von Festo bleiben unberührt.
14.3 Der Kunde ist widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs umzubilden, d.h. zu verarbeiten und mit anderen Sachen zu verbinden oder zu vermischen (nachfolgend auch: „Umbildung“). Die Umbildung wird stets für Festo vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Kunden an den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, Festo nicht gehörenden Sachen umgebildet, so erwirbt Festo das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Umbildung. Für die durch Umbildung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte.
14.4 Der Kunde ist widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs zu veräußern, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Umbildung weiterverkauft wird. Im Übrigen ist der Kunde nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Festo gefährdende Verfügungen zu treffen.
14.5 Der Kunde tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in Höhe des Rechnungsbetrags inklusive der Umsatzsteuer mit sämtlichen Nebenrechten an Festo ab, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Umbildung weiterverkauft wird. Festo nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht von Festo gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen Festo Miteigentumsanteile gemäß Ziff. 14.3 hat, wird Festo ein ihrem Eigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Kunde den Drittschuldner an, etwaige Zahlungen nur an Festo zu leisten.
14.6 Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an Festo abgetretenen Forderungen treuhänderisch für Festo im eigenen Namen einzuziehen. Festo kann die Einziehungsermächtigung des Kunden sowie die Berechtigung des Kunden zur Umbildung und Weiterveräußerung aus wichtigem Grund widerrufen, z.B. wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Festo nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Im Fall einer Globalzession durch den Kunden sind die an Festo abgetretenen Ansprüche ausdrücklich auszunehmen.
14.7 Festo ist auf Verlangen des Kunden verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Festo aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden um mehr als 10 % übersteigt. Bei der Bewertung ist von dem Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte und von dem Nominalwert bei Forderungen auszugehen. Die Auswahl der freizugebenden Gegenstände obliegt im Einzelnen Festo.
15. Geheimhaltung
15.1 Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche ihm zugänglich werdenden Informationen, die von Festo als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse von Festo erkennbar sind, für die Dauer von fünf Jahren ab Lieferung, geheim zu halten und sie, soweit nicht für die Geschäftsbeziehung geboten, weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis in diesem Sinne gelten auch Preise und sonstige Vertragsbestimmungen.
15.2 Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, soweit die Informationen dem Kunden nachweislich bereits vor Aufnahme der Vertragsbeziehung zu Festo bekannt oder vor der Aufnahme der Vertragsbeziehung zu Festo allgemein bekannt oder allgemein zugänglich waren oder ohne Verschulden des Kunden allgemein bekannt oder zugänglich werden. Die Beweislast trägt der Kunde.
15.3 Der Kunde wird durch geeignete vertragliche Abreden mit den für ihn tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten, insbesondere seinen freien Mitarbeitern und den für ihn tätigen Werkunternehmern sowie Dienstleistern, sicherstellen, dass auch diese für die Dauer von fünf Jahren ab Lieferung jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.
16. Compliance
Der Kunde hat den „Verhaltenskodex/Code of Conduct für Geschäftspartner“ von Festo (siehe hier) einzuhalten.
17. Schlussbestimmungen
17.1 Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden auf Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Festo möglich.
17.2 Gegenansprüche des Kunden berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.
17.3 Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
17.4 Für die Rechtsbeziehungen des Kunden zu Festo gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
17.5 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Festo und dem Kunden ist der Sitz von Festo. Festo ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Kunden sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt. Schiedsklauseln wird widersprochen.
17.6 Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Kunden und von Festo ist der Sitz von Festo, soweit nichts anderes vereinbart ist.