Festo Vertrieb GmbH & Co. KG, Festo Campus 1, 73734 Esslingen
1. Geltungsbereich
1.1 Diese LZB gelten nur gegenüber Unternehmern in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts (solche Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts nachfolgend „Kunde“ genannt). Sie gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der Festo Vertrieb GmbH & Co. KG (nachfolgend „Festo“ genannt) und dem Kunden, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Sie gelten entsprechend für Werk- und Dienstleistungen. Anstelle der Annahme der gelieferten Produkte tritt bei Werkleistungen die Abnahme und bei Dienstleistungen die Entgegennahme der Dienstleistung.
1.2 Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen LZB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, Festo hätte ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Diese LZB gelten auch dann, wenn Festo eine Lieferung an den Kunden in Kenntnis seiner entgegenstehenden, zusätzlichen oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos ausführt.
1.3 Entgegenstehende, zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen LZB, die zwischen Festo und dem Kunden zur Ausführung eines Vertrags getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
1.4 Rechte, die Festo nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach sonstigen Vereinbarungen über diese LZB hinaus zustehen, bleiben unberührt.
2. Vertragsschluss
2.1 Angebote von Festo sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, Festo teilt Gegenteiliges schriftlich mit.
2.2 Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß-, Leistungs- und Verbrauchsangaben sowie sonstige Beschreibungen der Produkte aus den zu dem Angebot gehörenden Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit oder
Haltbarkeit der Produkte dar, es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich als solche vereinbart. Auch Erwartungen des Kunden hinsichtlich der Produkte oder deren Verwendung stellen keine Vereinbarung oder Garantie dar.
2.3 Eine Bestellung wird erst verbindlich, wenn sie von Festo durch eine schriftliche Auftragsbestätigung bestätigt wurde oder Festo die Bestellung ausführt, insbesondere Festo der Bestellung durch Übersendung der Produkte nachkommt. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Auftragsbestätigung, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich. Soweit die Auftragsbestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für Festo nicht verbindlich.
2.4 Das Schweigen von Festo auf Angebote, Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Kunden gilt nur als Zustimmung, sofern dies vorher schriftlich vereinbart wurde.
3. Vertragsschluss im Festo Onlineshop
3.1 Die Bereitstellung von Waren und Leistungen im Festo Onlineshop stellt noch kein Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar, sondern lediglich eine Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung. Mit der Bestellung unterbreitet der Kunde Festo ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages.
3.2 Über den Festo Onlineshop werden lediglich Bestellungen für Lieferungen nach Deutschland akzeptiert. Bestellungen, die in ein anderes Land geliefert werden sollen, sind an die jeweilige Landesvertriebsgesellschaft zu richten.
3.3 Der Kunde erhält nach Eingang seiner Bestellung eine Bestellbestätigung. Diese stellt noch keine Annahme seiner Bestellung dar, sondern dient lediglich der Information. Die Bestellung wird erst mit Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auftragsbestätigung oder mit Absendung der Waren verbindlich. Im Falle des Kaufs von Software über die App World kommt ein Vertrag durch Bereitstellung der App zustande. Soweit die Auftragsbestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für Festo nicht verbindlich.
4. Umfang der Lieferung / Entsorgung Elektrogeräte
4.1 Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von Festo maßgebend. Änderungen des Lieferumfangs durch den Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von Festo. Konstruktions- und Formänderungen der Produkte bleiben vorbehalten, soweit es sich um branchenübliche Abweichungen handelt oder soweit die Abweichungen innerhalb der DIN-Toleranzen liegen oder soweit die Änderungen nicht erheblich und dem Kunden zumutbar sind. Entsprechendes gilt für die Wahl des Werkstoffes, die Spezifikation und die Bauart.
4.2 Die Lieferung in Teilen ist zulässig, es sei denn die Lieferung in Teilen ist dem Kunden unter Berücksichtigung der Interessen von Festo nicht zumutbar.
4.3 Soweit Festo für bestimmte Produkte Dokumentationen (z.B. Handbücher) bereithält, stehen diese dem Kunden als kostenloser Download auf der Homepage www.festo.com zur Verfügung. Gedruckte Ausgaben solcher Dokumentationen kann Festo dem Kunden auf gesonderte Bestellung gegen Berechnung zur Verfügung stellen.
4.4 Sofern Festo zur Rücknahme von Altgeräten nach dem ElektroG verpflichtet ist und der Kunde von einer bestehenden Rückgabemöglichkeit Gebrauch macht, trägt der Kunde die Kosten der Entsorgung.
5. Lieferzeit
5.1 Die Vereinbarung von Lieferzeiten (Lieferfristen und -terminen) bedarf der Schriftform. Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, soweit sie nicht vorher von Festo schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.
5.2 Die Lieferfrist beginnt mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, der Abklärung aller technischen Fragen sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Etwaige Liefertermine verschieben sich in angemessener Weise, wenn der Kunde die von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen nicht rechtzeitig beibringt, Freigaben nicht rechtzeitig erteilt, nicht alle technischen Fragen rechtzeitig vollständig geklärt sind oder die vereinbarte Anzahlung nicht vollständig bei Festo eingeht. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Kunden voraus.
5.3 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Produkte bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen oder Festo dem Kunden die Abhol- oder Versandbereitschaft mitgeteilt hat. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer, insbesondere rechtzeitiger, Selbstbelieferung von Festo, es sei denn, Festo hat den Grund der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zu vertreten. Festo ist im Falle der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Festo informiert den Kunden unverzüglich, wenn Festo von seinem Recht auf Rücktritt Gebrauch macht und gewährt etwa erbrachte
Vorleistungen des Kunden zurück.
5.4 Etwaigen Vertragsstrafen des Kunden wegen Überschreitung der Lieferzeit wird ausdrücklich widersprochen.
6. Grenzüberschreitende Lieferungen
6.1 Bei grenzüberschreitenden Lieferungen hat der Kunde gegenüber den zuständigen Behörden rechtzeitig sämtliche für die Ausfuhr aus Deutschland und Einfuhr in das Bestimmungsland notwendigen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, insbesondere die für die Verzollung erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und den Anforderungen an etwaige Exportkontrollen oder andere Beschränkungen der Verkehrsfähigkeit zu genügen.
6.2 Die Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen.
6.3 Verzögerungen aufgrund von Exportkontrollen verlängern Lieferzeiten entsprechend; Liefertermine verschieben sich in angemessener Weise.
8. Gefahrübergang
8.1 Der Gefahrenübergang erfolgt im Einzelfall entsprechend den vereinbarten INCOTERMS. Liegt keine diesbezügliche Vereinbarung vor, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Besteller über, sobald die Produkte an die den Transport ausführende Person übergeben werden oder zum Zwecke der Versendung das Lager von Festo verlassen. Im Falle der Abholung durch den Besteller geht die Gefahr mit der Anzeige der Abholbereitschaft auf den Besteller über. Satz 2 und Satz 3 gelten auch, wenn die Lieferung in Teilen erfolgt oder Festo weitere Leistungen, etwa die Transportkosten oder Montage der Produkte beim Besteller, übernommen hat.
8.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, oder gerät dieser in Annahmeverzug, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
9. Softwarenutzung
9.1 Soweit produktspezifisch nichts anderes vereinbart, erhält der Kunde an von Festo gelieferter Software und der dazugehörigen Dokumentation gegenvollständige Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht ausschließliches, nur nach Maßgabe von Ziffer
9.6 übertragbares, räumlich und zeitlich nicht begrenztes Nutzungsrecht auf einem von Festo in der Auftragsbestätigung oder einem gesonderten Dokument bestimmten Hardware-Produkt („Lizenz“).
9.2 Die Lizenz berechtigt den Kunden zur Nutzung der Software nur für das bestimmte Hardware-Produkt, eine Installation auf oder Nutzung für ein anderes Hardware-Produkt ist nicht zulässig. Nutzung im Sinne der Lizenz bedeutet das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen und Speichern der Software zu Zwecken ihrer Ausführung und der Verarbeitung von Daten.
9.3 Festo liefert Installations- und Inbetriebnahmeanleitungen mit entsprechenden Sicherheitshinweisen für die gelieferte Software in gedruckter Form. Alle weiteren Dokumentationen werden nur in elektronischer Form als Online-Hilfen mitgeliefert.
9.4 Der Kunde ist berechtigt, eine Sicherungs-kopie der Software und der zugehörigen Dokumentation auf separatem Datenträger anzufertigen, die mit der Original-Kennzeichnung (inklusive des Copyright-Vermerks) von Festo kenntlich gemacht werden muss. Die Nutzung der Sicherungs-kopie ist nur bei Verschlechterung oder Untergang der originär vom Kunden erworbenen Kopie und nur für das bestimmte Hardware-Produkt zulässig, dem die Software zugeordnet ist. Der Kunde unterliegt auch hinsichtlich der Nutzung der Sicherungskopie den vorstehenden Bestimmungen. Im Übrigen ist der Kunde ohne Zustimmung von Festo nicht berechtigt, weitere Kopien der Software und/oder der Dokumentation oder von Teilen davon herzustellen, auf der bestimmten oder einer anderen Hardware zu installieren und/oder für diese zu nutzen.
9.5 Der Kunde ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Festo nicht berechtigt, die Software zu bearbeiten, zu ändern oder sonst umzuarbeiten, sie in Verbindung mit anderen Geräten als dem bestimmten Hardware-Produkt zu nutzen, sie in eine andere Darstellungsform zurückzuübersetzen (dekompilieren), etwaige Kopierschutzmechanismen, einem digitalen
Rechtemanagement (DRM) dienende Programmelemente, Sicherheitscodes oder der Kennzeichnung der Software dienende Merkmale zu entfernen, zu umgehen oder zu verändern oder Angaben in der Software und der zugehörigen Dokumentation über die Herstellereigenschaft, die Urheberrechte (Copyright) oder sonstige Schutzrechte von Festo zu entfernen. Die Bestimmungen der §§ 69d Abs. 3 und § 69e UrhG bleiben unberührt.
9.6 Der Kunde ist berechtigt, die Software zusammen mit der Lizenz und der von ihm gemäß Ziffer 9.4 erstellten Sicherungskopie dauerhaft auf einen nachfolgenden Erwerber des bestimmten Hardware-Produkts zu übertragen. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Übertragung ist, dass der Kunde keine Kopien der Software und der zugehörigen Dokumentation – einschließlich der von ihm erstellten Sicherungskopie – zurückbehält und sich dauerhaft jeder weiteren Nutzung der Software, insbesondere auch auf anderen von ihm genutzten Hardware-Produkten enthält. Der nachfolgende Erwerber muss sich gegenüber Festo zur Einhaltung der Bestimmungen in Ziffer 9.1 bis 9.7 verpflichten. Das Nutzungsrecht des nachfolgenden Erwerbers beginnt deshalb erst mit Eingang einer von dem nachfolgenden Erwerber unterschriebenen Empfangsbestätigung für das bestimmte Hardware-Produkt und die Software, die eine Erklärung beinhalten muss, dass der nachfolgende Erwerber diese Bestimmungen im Verhältnis zu Festo als verbindlich anerkennt. Zusätzlich hat der Kunde gegenüber Festo schriftlich zu versichern, dass er sämtliche bei ihm etwa noch vorhandene Kopien der Software und der zugehörigen Dokumentation – einschließlich der von ihm gemäß Ziffer 9.4 erstellten Sicherungskopie, soweit diese nicht an den nachfolgenden Erwerber übergeben wurde – gelöscht oder auf anderem Wege unbrauchbar gemacht hat.
9.7 Im Übrigen ist der Kunde nicht berechtigt, die Software in anderer Weise oder für andere Zwecke als in dieser Ziffer 9 beschrieben zu nutzen, oder Personen, die nicht bestimmungs-gemäß mit der Bedienung oder Wartung des bestimmten Hardware-Produkts befasst sind, die Nutzung der Software zu ermöglichen, oder die Software ganz oder teilweise, vorüber-gehend oder dauerhaft Dritten zur Nutzung zu überlassen.
10. Mängelansprüche
10.1 Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass er seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Kunde muss außerdem bei Planung, Bau, Montage, Anschluss, Installation, Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung der Produkte die Vorgaben, Hinweise, Richtlinien und Bedingungen in den technischen Hinweisen, Montage-, Bedienungs-, Betriebsanleitungen, insbesondere in Bezug auf die Einsatzbedingungen der Produkte (wie z.B. Ölungs-Hinweise, Qualität der Druckluft bzw. sonstiger Betriebsmedien, Umgebungs-bedingungen), und sonstigen Unterlagen der Produkte einhalten, insbesondere Wartungen ordnungsgemäß durchführen und nachweisen sowie empfohlene Komponenten verwenden. Mängelansprüche für infolge der Verletzung dieser Pflicht entstandene Mängel sind ausgeschlossen.
10.2 Bei Mängeln der Produkte ist Festo nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangelfreien Produkts berechtigt. Ersetzte Teile werden Eigentum von Festo und sind an Festo zurückzugeben. Die Verjährung beginnt im Falle der Nacherfüllung nicht erneut zu laufen.
10.3 Das Recht des Kunden, bei Mängeln der Produkte vom Vertrag zurückzutreten, ist ausgeschlossen, wenn Festo den Mangel nicht zu vertreten hat.
10.4 Für Mängel infolge natürlicher Abnutzung, insbesondere bei Verschleißteilen, unsach- gemäßer Behandlung, Montage, Nutzung oder Lagerung oder unsachgemäß ausgeführter Änderungen oder Reparaturen der Produkte durch den Kunden oder Dritte entstehen keine Mängelansprüche. Dasselbe gilt für Mängel, die dem Kunden zuzurechnen oder die auf eine andere technische Ursache als den ursprünglichen Mangel zurückzuführen sind.
10.5 Festo übernimmt keine Garantien, insbesondere keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wird.
10.6 Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Kunden beträgt ein Jahr, es sei denn, am Ende der Lieferkette findet ein Verbrauchsgüterkauf statt. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Produkte beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Produkte. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt nicht für die unbeschränkte Haftung von Festo für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler oder soweit Festo ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Eine Stellungnahme von Festo zu einem von dem Kunden geltend gemachten Mängelanspruch ist nicht als Eintritt in Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände anzusehen, sofern der Mängelanspruch von Festo in vollem Umfang zurückgewiesen wird.
11. Ergänzende Bestimmungen zu Mängelrechten bei Software
11.1 Software von Festo ist ausschließlich auf von Festo in der Auftragsbestätigung oder einem gesonderten Dokument spezifizierten Hardware-Produkten ablauffähig. Gegenstand der Lieferung ist Software, die grundsätzlich den in der jeweiligen Produktbeschreibung gemachten Angaben entspricht. Vorbehaltlich einer etwaigen ausdrücklichen Garantie-übernahme durch Festo gelten die Angaben in der Produktbeschreibung und der Programm-dokumentation nicht als Beschaffenheits-garantien im Sinne der §§ 443 und 639 BGB.
11.2 Für kundenspezifisch erstellte Software leistet Festo Gewähr für die Übereinstimmung mit den im Pflichtenheft, der Auftrags- bestätigung von Festo, der Dokumentation und/oder den gemeinsam festgelegten Arbeits-/Ablaufbeschreibungen fest-geschriebenen Funktions- und Leistungs-merkmalen.
11.3 Ein Mangel liegt vor, wenn die Software die in der Produktbeschreibung – bei kundenspezifisch erstellter Software in den Unterlagen gemäß Ziffer 11.2 – angegebenen Funktionen und Merkmale nicht erfüllt, falsche Ergebnisse liefert, ihren Lauf unkontrolliert abbricht oder sich in anderer Weise nicht funktionsgerecht verhält, so dass die Nutzung der Software verhindert oder nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.
11.4 Festo leistet keine Gewähr für Fehler der Software, die durch Anwendungsfehler seitens des Kunden verursacht worden sind und die bei sorgfältiger Hinzuziehung der Programm-dokumentation hätten vermieden werden können; dies gilt auch bei nicht vorhandenen oder unzureichenden Backup-Maßnahmen; aufgrund von Virenbefall oder sonstigen äußeren, von Festo nicht zu vertretenden Einwirkungen wie Feuer, Unfällen, Stromausfall etc.; die darauf beruhen, dass die Software in Verbindung mit einem anderen als dem von Festo spezifizierten Hardware-Produkt oder in einer anderen als der von Festo freigegebenen Betriebsumgebung eingesetzt wurde, oder auf Fehler der Hardware, des Betriebssystems oder von Computerprogrammen anderer Hersteller zurückzuführen sind, die der Kunde im Zusammenhang mit der Software nutzt; die darauf beruhen, dass die Software vom Kunden oder Dritten eigenmächtig geändert wurde.
11.5 Festo leistet ferner keine Gewähr für unentgeltlich mitgelieferte Komponenten oder Module anderer Hersteller (Fremdsoftware), insbesondere Open Source Software, die im Zusammenhang mit der von Festo überlassenen Software verwendet werden können.
11.6 Im Falle des Auftretens von Mängeln im Sinne von Ziffer 11.2 ist der Kunde verpflichtet, Festo alle zur Fehleranalyse und Nacherfüllung notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen und Festo bzw. den von Festo beauftragten Personen uneingeschränkten Zugang zu der Software und dem System des Kunden, auf dem diese installiert ist, zu gewähren. Eine Fehlermeldung muss Informationen über die Art des Fehlers, die Anwendung, bei der der Fehler aufgetreten ist, sowie die Arbeiten, die zur Beseitigung des Fehlers durchgeführt wurden, enthalten. Nimmt Festo auf Anforderung des Kunden eine Fehleranalyse vor und stellt sich heraus, dass kein Mangel vorliegt, zu dessen Beseitigung Festo verpflichtet ist, kann Festo dem Kunden den entsprechenden Aufwand auf der Grundlage der jeweils gültigen Stundensätze von Festo in Rechnung stellen.
12. Haftung von Festo
12.1 Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet Festo unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder soweit Festo ein Beschaffungsrisiko übernommen hat.
12.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet Festo nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. In solchen Fällen ist die Haftung von Festo auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertrags typischerweise gerechnet werden muss. Eine zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler bleibt unberührt.
12.3 Soweit die Haftung von Festo aus-geschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Festo.
13. Produkthaftung
13.1 Der Kunde wird vorhandene Warnungen über Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch der Produkte nicht verändern oder entfernen. Sollte der Kunde das Produkt verändern oder für andere als die bestimmungsgemäßen Zwecke nutzen, geschieht dies auf eigene Gefahr.
13.2 Bei Verletzung der Pflicht gemäß Ziffer 13.1 Satz 1 sowie im Falle einer Veränderung des Produkts oder Verwendung des Produkts außerhalb des bestimmungsgemäßen Zwecks gemäß Ziffer 13.1 Satz 2, stellt der Kunde Festo im Innenverhältnis von allen daraus resultierenden Ansprüchen Dritter frei, gleich aus welchem Rechtsgrund, es sei denn, der Kunde hat nicht schuldhaft gehandelt.
13.3 Wird Festo aufgrund eines Produktfehlers der Produkte zu einem Produktrückruf oder einer -warnung veranlasst oder hält Festo einen Produktrückruf aus Sicherheitsgründen für angezeigt, so wird der Kunde nach besten Kräften bei den Maßnahmen mitwirken, die Festo für erforderlich und zweckmäßig hält und Festo hierbei unterstützen, insbesondere bei der Ermittlung der erforderlichen Kundendaten.
13.4 Der Kunde wird Festo unverzüglich über ihm bekanntwerdende Risiken bei der Verwendung der Produkte und mögliche Produktfehler schriftlich informieren.
14. Höhere Gewalt
14.1 Festo haftet nicht für eine teilweise oder vollständige Nichterfüllung ihrer Pflichten, wenn diese Nichterfüllung ganz oder teilweise auf Umstände zurückzuführen ist, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar waren und die von Festo nicht mit zumutbaren Mitteln beseitigt werden können („höhere Gewalt"). In jedem Fall gelten die folgenden Ereignisse als Fälle von höherer Gewalt: Streik, Aufruhr und bürgerliche Unruhen, Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Piraterie, terroristische Bedrohungen, Sabotageakte, Brände, Überschwemmungen, Erdbeben und Naturkatastrophen, Seuchen (einschließlich Epidemien und Pandemien), Regierungshandlungen oder wenn die oben genannten Umstände Unterlieferanten von Festo betreffen.
14.2 In einem Fall von höherer Gewalt werden die Pflichten von Festo gemäß der jeweiligen Bestellung so lange ausgesetzt, wie die Wirkung des Ereignisses höherer Gewalt andauert zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit im Anschluss daran. Dauern die Umstände für einen Zeitraum länger als 90 Tage an, ist Festo zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5. Eigentumsvorbehalt
15.1 Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Lieferpreises und sämtlicher Forderungen, die Festo aus der Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen, Eigentum von Festo.
15.2 Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (nachfolgend auch: „Vorbehaltsware“) für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Kunde tritt Festo schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Festo nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Kunde seinen Versicherer an, etwaige Zahlungen nur an Festo zu leisten. Weitergehende Ansprüche von Festo bleiben unberührt.
15.3 Der Kunde ist widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs umzubilden, d.h. zu verarbeiten und mit anderen Sachen zu verbinden oder zu vermischen (nachfolgend auch: „Umbildung“). Die Umbildung wird stets für Festo vorgenommen. Das Anwartschafts-recht des Kunden an den unter Eigentums-vorbehalt stehenden Produkten setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, Festo nicht gehörenden Sachen umgebildet, so erwirbt Festo das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Umbildung. Für die durch Umbildung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte.
15.4 Der Kunde ist widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs zu veräußern, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Umbildung weiterverkauft wird. Im Übrigen ist der Kunde nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von Festo gefährdende Verfügungen zu
treffen.
15.5 Der Kunde tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in Höhe des Rechnungs-betrags inklusive der Umsatzsteuer mit sämtlichen Nebenrechten an Festo ab, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehalts-ware ohne oder nach Umbildung weiterverkauft wird. Festo nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht von Festo gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen Festo Miteigentumsanteile gemäß Ziff. 15.3 hat, wird Festo ein ihrem Eigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Kunde den Drittschuldner an, etwaige Zahlungen nur an Festo zu leisten.
15.6 Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an Festo abgetretenen Forderungen treu-händerisch für Festo im eigenen Namen einzuziehen. Festo kann die Einziehungs-ermächtigung des Kunden sowie die Berechtigung des Kunden zur Umbildung und Weiterveräußerung aus wichtigem Grund widerrufen, z.B. wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Festo nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Im Fall einer Global-zession durch den Kunden sind die an Festo abgetretenen Ansprüche ausdrücklich auszunehmen.
15.7 Festo ist auf Verlangen des Kunden verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Festo aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden um mehr als 10 % übersteigt. Bei der Bewertung ist von dem Rechnungswert der unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte und von dem Nominalwert bei Forderungen auszugehen. Die Auswahl der freizugebenden Gegenstände obliegt im Einzelnen Festo.
16. Geheimhaltung
16.1 Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche ihm zugänglich werdenden Informationen, die von Festo als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse von Festo erkennbar sind, für die Dauer von fünf Jahren ab Lieferung, geheim zu halten und sie, soweit nicht für die Geschäftsbeziehung geboten, weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis in diesem Sinne gelten auch Preise und sonstige Vertragsbestimmungen.
16.2 Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, soweit die Informationen dem Kunden nachweislich bereits vor Aufnahme der Vertragsbeziehung zu Festo bekannt oder vor der Aufnahme der Vertragsbeziehung zu Festo allgemein bekannt oder allgemein zugänglich waren oder ohne Verschulden des Kunden allgemein bekannt oder zugänglich werden. Die Beweislast trägt der Kunde.
16.3 Der Kunde wird durch geeignete vertragliche Abreden mit den für ihn tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten, insbesondere seinen freien Mitarbeitern und
den für ihn tätigen Werkunternehmern sowie Dienstleistern, sicherstellen, dass auch diese für die Dauer von fünf Jahren ab Lieferung jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.
17. Compliance
Der Kunde hat den „Verhaltenskodex/Code of Conduct für Geschäftspartner“ von Festo einzuhalten.
18. Schlussbestimmungen
18.1 Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden auf Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Festo möglich.
18.2 Gegenansprüche des Kunden berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.
18.3 Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
18.4 Für die Rechtsbeziehungen des Kunden zu Festo gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
18.5 Ausschließlicher Gerichtsstand
für alle Streitigkeiten aus der Geschäfts-beziehung zwischen Festo und dem Kunden ist der Sitz von Festo. Festo ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Kunden sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt. Schiedsklauseln wird widersprochen.
18.6 Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Kunden und von Festo ist der Sitz von Festo, soweit nichts anderes vereinbart ist.